Erneut: Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde erneut ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch Post von dem Verein erhalten haben und eine Zahlung leisten sollen, kann ich Sie gern beraten.


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Update 20.10.2023: Zwischenzeitlich hat der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. in einem der mir vorliegenden Fälle eine Klage eingereicht. Einen Rückblick auf die bisherigen Verfahren und einen Ausblick auf das nunmehr laufende Klageverfahren gebe ich in einem neuen Beitrag hier.

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Zum Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: 


Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. war in der Vergangenheit in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen und befugt, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Dies hatte der Verein auch vielfach getan. Ich hatte daher wiederholt Betroffene beraten, die eine Abmahnung des Vereins erhalten hatten. Informationen zu den entsprechenden Fällen finden Sie in dem folgenden Beitrag:


Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


Beispiele für Wettbewerbsverstöße, gegen die der Verein vorgegangen war:


  • fehlende Informationen zum Alkoholgehalt bei dem Angebot von Wein,
  • fehlender Hinweis auf Sulfite bei dem Angebot von Wein,
  • fehlende Informationen zu Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers,
  • fehlende Informationen zur Nährwertdeklaration,
  • Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung wegen Werbung mit den Angaben „bekömmlich“, „zuträglich“, „gesund“, „leicht verdaulich“,
  • fehlende Angaben zum Grundpreis
  • Werbung mit Hinweis auf eine Garantie ohne Erläuterungen zu der beworbenen Garantie

Sie hatten eine Unterlassungserklärung abgegeben?


Wenn Sie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. abgegeben hatten, dann sollten Sie Ihre Angebote im Internet unbedingt hinsichtlich der Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen. Sonst droht eine Vertragsstrafenforderung des Vereins. Mir liegen inzwischen mehrere Fälle vor, in denen der Verein abgegebene Unterlassungserklärungen überprüft hat und wegen Verstößen gegen die übernommenen Verpflichtungen nunmehr Vertragsstrafe fordert. Über diese Fälle hatte ich hier auch berichtet:


Vertragsstrafen vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


Sie sollen Vertragsstrafe an den Verein zahlen? Wehren Sie sich!


Wenn Sie wegen Verstößen gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen, bestehen für das weitere Vorgehen grundsätzlich die beiden folgenden Möglichkeiten:


  • Zum einen besteht die Möglichkeit, mit dem Verein über die Höhe der Vertragsstrafenforderung der Gegenseite zu verhandeln. Allerdings geben Sie mit dieser Vorgehensweise zu erkennen, dass Sie die Vertragsstrafenforderung für berechtigt halten und dass Sie den Unterlassungsvertrag mit dem Verein weiterhin als wirksam betrachten.


  • Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Vertragsstrafenforderung der Gegenseite unter Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwandes zurückzuweisen und die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu kündigen. Allerdings ist bislang noch nicht abschließend geklärt, ob das Vorgehen des Vereins rechtsmissbräuchlichen Charakter hat und eine Kündigung der abgegebenen Unterlassungserklärung möglich ist.


Meiner Meinung nach unterliegt die Berechtigung der Zahlungsforderungen des Vereins in den mir vorliegenden Fällen Zweifeln. Der Verein ist aktuell (Stand: 02.10.2023) nämlich nicht mehr in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Der Verein war ursprünglich in der Liste eingetragen, ist aus der Liste jedoch ausgeschieden und bislang auch nicht wieder in der Liste eingetragen worden. Somit könnte der Verein aktuell (Stand: 02.10.2023) gar keine Abmahnung aussprechen und auch keine Unterlassungserklärung fordern. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Verein noch Vertragsstrafen aus alten Unterlassungserklärungen fordern kann. Der Verein meint zwar, dass dies kein Problem sei. In diesem Punkt bin ich allerdings anderer Meinung:


  • Zum einen bin ich der Auffassung, dass eine Vertragsstrafenforderung nach dem aktuellen Stand der Dinge (02.10.2023) zurückgewiesen werden kann.
  • Zum anderen lässt sich nach meiner Auffassung auch gut begründen, dass die gegenüber dem Verein abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden kann.

Mein Kollege und ich vertreten hier in der Kanzlei bereits mehrere Betroffene, die sich gegen eine Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Wehr setzen. Die Fälle sind ähnlich gelagert. Sofern der Verein auch von Ihnen eine Vertragsstrafe fordert, sollten wir uns unterhalten.


Was tun?


Wenn Sie eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen und sich gegen die Forderung zur Wehr setzen wollen, unterstütze ich Sie hierbei gern. 


Meine Empfehlungen:


  1. Prüfen Sie zunächst den fraglichen Sachverhalt.
  2. Veranlassen Sie keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Ein Tipp: Die Vertragsstrafenforderung einfach zu ignorieren, ist leider keine Alternative. Dies zeigt einer der hier in der Kanzlei vorliegenden Fälle: Trotz einer ausdrücklichen Mitteilung, dass zu der Vertragsstrafenforderung des Vereins keine Zahlung erfolgen wird, wurde anschließend über Anwälte nochmals zur Zahlung aufgefordert worden ist, und zwar mit weiteren Kosten für die Tätigkeit der Anwälte. In den anderen hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen konnten eine solche aus meiner Sicht vollkommen unnötige weitere Zahlungsaufforderung und die hiermit verbundene weitere Zahlungsforderung bislang vermieden werden.


Ob der Verein in den hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen die Vertragsstrafen gerichtlich geltend machen wird und wie die Gerichte die entsprechenden Fälle gegebenenfalls bewerten werden, ist derzeit noch offen. Bislang hat der Verein nach den mir vorliegenden Informationen und Unterlagen keine Klagen eingereicht.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de unter anderem Betroffene, die eine Vertragsstrafe zahlen sollen. Insbesondere liegen mir mehrere Fälle vor, in denen der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. Vertragsstrafen fordert.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie wünschen eine Beratung?


Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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