Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Halbleiterschutz!

Halbleiterschutz anmelden: Voraussetzungen und Schutzdauer

  • 5 Minuten Lesezeit
Halbleiterschutz anmelden: Voraussetzungen und Schutzdauer

Was ist Halbleiterschutz?

Die dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (sogenannte Topografien) sind durch das Halbleiterschutzgesetz vor Nachahmung geschützt. Der Halbleiterschutz ist damit – ebenso wie das Patent und das Gebrauchsmuster – ein gewerbliches Schutzrecht. Damit der Halbleiterschutz in Kraft tritt, müssen Sie eine neuartige Topografie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden. 

Der Halbleiterschutz umfasst die Topografie des Halbleitererzeugnisses, also die geometrische Gestaltung beziehungsweise das festgelegte Muster der Schichten. Gegenstand des Schutzes sind außerdem selbstständig verwertbare Teile der Topografien sowie Darstellungen zu ihrer Herstellung. Der Halbleiterschutz erstreckt sich dagegen nicht auf die technische Umsetzung oder die Funktionsweise. 

Was umfasst das Halbleiterschutzgesetz?

Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Sie den Halbleiterschutz anmelden können, und was für den Antrag nötig ist, regelt das Gesetz über den Schutz der Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG). Ergänzend dazu gilt die Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung – HalblSchV). 

Das Halbleiterschutzgesetz soll die unerlaubte Verwertung (Kopie, Angebot, Verkauf etc.) von Halbleitererzeugnissen beziehungsweise von deren Topografien verhindern. Die Schutzrechte gelten dagegen nicht für den bloßen Besitz, Gebrauch oder die Verwendung im privaten Bereich, wenn keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen. Ebenfalls erlaubt ist die Nachbildung der geschützten Topografie zum Zweck der Analyse, Bewertung oder Ausbildung. Auch erstrecken sich die Schutzrechte nicht auf das sogenannte Reverse Engineering, also die Entwicklung einer Topografie auf Grundlage der Analyse einer geschützten Topografie.  

Der Schöpfer des Halbleitererzeugnisses besitzt grundsätzlich die Rechte daran. Ist die Topografie jedoch im Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses entwickelt worden, besitzt der Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber die Rechte, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. 

Voraussetzungen für Halbleiterschutz

Voraussetzung für die Anmeldung des Schutzrechts ist, dass das entwickelte Halbleitererzeugnis Eigenart aufweist. Das bedeutet, die Topografie muss das Ergebnis geistiger Arbeit sein, darf dabei jedoch nicht alltäglich sein oder eine andere Topografie lediglich kopieren. Alltäglich ist eine Topografie dann, wenn sie dem im Industriebereich allgemein üblichen Standard entspricht. 

Neuheit ist – im Gegensatz zum Patent – keine Voraussetzung für die Beantragung eines Schutzrechts. Eine erfinderische Tätigkeit (d. h., eine das Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigende Maßnahme), die für Patentanmeldungen notwendig ist, wird für den Halbleiterschutz ebenfalls nicht vorausgesetzt. Nicht erforderlich – im Unterschied zum Urheberrecht – für den Halbleiterschutz ist außerdem die Werkhöhe, die eine persönliche geistige Schöpfung erfordert. 

Anmeldung des Halbleiterschutzes

Sie können ein Halbleitererzeugnis, das die genannten Schutzvoraussetzungen erfüllt, beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Nur wenn die Topografie dort registriert ist, können Sie ein Schutzrecht geltend machen. Wie beim Geschmacksmuster und beim Gebrauchsmuster handelt es sich beim Halbleiterschutz um ein ungeprüftes Schutzrecht. Das bedeutet, dass das DPMA bei der Anmeldung des Schutzrechts nicht überprüft, ob die anmeldende Person zur Registrierung berechtigt ist, ob die Topografie Eigenart aufweist oder ob die gemachten Angaben korrekt sind. Die Angaben bei der Anmeldung müssen aber der Wahrheit entsprechen, andernfalls entsteht bei der Anmeldung nur ein Scheinrecht. 

Geprüft wird lediglich, ob der Antrag und die für eine Eintragung nötigen Unterlagen vorliegen und ob die erste Verwertung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Für die Registrierung müssen Sie Unterlagen einreichen, die die Topografie identifizieren oder veranschaulichen können. Welche Unterlagen Sie für die Anmeldung genau benötigen und welche Formvorschriften Sie dabei beachten müssen, können Sie der Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV) entnehmen. 

Im Antrag auf Anmeldung eines Halbleiterschutzes müssen Sie auch den Tag der Verwertung angeben: Hier nennen Sie das genaue Datum, an dem die entwickelte Topografie nicht mehr nur vertraulich geschäftlich verwertet wurde. Dieses Datum darf nicht länger als zwei Jahre vor dem Anmeldetag zurückliegen. Ist Ihre Topografieanmeldung beim DPMA eingegangen, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung, die das Eingangsdatum der Anmeldung sowie das Aktenzeichen enthält, unter dem sie geführt wird. 

Sie möchten juristischen Rat bei der Anmeldung Ihrer Topografie oder sichergehen, dass diese die Voraussetzungen für eine Anmeldung beim DPMA erfüllt? Auf anwalt.de finden Sie jetzt schnell und unkompliziert professionelle Hilfe von einem Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Was kostet die Anmeldung des Halbleiterschutzes?

Die Anmeldegebühr beträgt 300 Euro bei Anmeldung in Papierform und 290 Euro bei Anmeldung in elektronischer Form (Stand: 01.07.2022) und ist innerhalb von drei Monaten nach dem Eingangsdatum der Anmeldung zu zahlen. Die Kosten richten sich nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostZV). Begleichen Sie die Gebühr nicht rechtzeitig, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 

Schutzdauer: Wann beginnt und endet der Halbleiterschutz?

Der Halbleiterschutz beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Topografie erstmals nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Topografie innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der ersten Verwertung beim Patentamt angemeldet wird. Wurde die Topografie ausschließlich vertraulich und nicht geschäftlich verwertet, beginnt der Halbleiterschutz mit dem Tag der Anmeldung beim DPMA. 

Die Schutzdauer von Topografien beträgt maximal zehn Jahre und kann nicht verlängert werden. Wurde die Topografie erst nach Beginn der erstmaligen geschäftlichen Verwertung angemeldet, verkürzt sich die Laufzeit entsprechend. Die Schutzdauer läuft jeweils zum Ende eines Kalenderjahres aus.  

Beispiel: Haben Sie eine Topografie am 01.02.2020 beim DPMA angemeldet, endet die Schutzdauer zum 31.12.2030. Haben Sie die Topografie am 01.02.2020 beim DPMA angemeldet, diese zuvor aber am 01.06.2019 zum ersten Mal nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet, endet die Schutzdauer bereits am 31.12.2029.  

Wie wird ein Verstoß gegen Halbleiterschutzrechte bestraft?

Wer die Schutzrechte von Halbleitererzeugnissen verletzt und diese nachbildet, verbreitet oder zum Verkauf anbietet, handelt strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden (§ 10 Abs. 1 HalblSchG). Wer gewerbsmäßig handelt, muss mit höheren Strafen rechnen. 

Der Rechteinhaber hat, falls ein anderer gegen seine Schutzrechte verstößt, Anspruch auf: 

  • Auskunft 

  • Unterlassung 

  • Schadensersatz 

  • Beseitigung 

Für einen Verstoß gegen Schutzrechte muss der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Wer ein Halbleitererzeugnis dagegen erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass die darin enthaltene Topografie geschützt ist, kann es ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterverwerten. Sobald derjenige jedoch von den Schutzrechten Kenntnis erlangt, muss er dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zahlen, falls er das Halbleitererzeugnis weiterhin geschäftlich verwertet (HalblSchG § 6 Abs. 3). 

anwalt.de-Tipp: Ihnen wird eine Verletzung von Schutzrechten vorgeworfen oder Sie möchten Ihrerseits gegen einen Verstoß vorgehen? Holen Sie sich jetzt Hilfe von einem Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz!

(THH) 

Foto(s): ©Adobe Stock/fotowunsch

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Halbleiterschutz?

Rechtstipps zu "Halbleiterschutz"

  • 21.09.2012 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion
    „… Recht kennt dabei Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte. Letztere unterteilen sich in technische - Patente, Gebrauchsmuster, Sortenschutz und Halbleiterschutz - und nichttechnische - Marken …“ Weiterlesen