Handy in der Hand halten während der Fahrt erlaubt bei Nutzung der Bluetooth-Freisprecheinrichtung

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Ein Autofahrer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aktuell entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene mit seinem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen und während der Fahrt und sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen noch wegen „fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt“ zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt und dies mit einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hob das Urteil in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf.

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nach Ansicht des OLG Stuttgart nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebiete bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspreche zudem deren Zweck.

Der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG verbiete es der Rechtsprechung nämlich, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung etwa durch die Bildung von Analogien oder die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zu begründen oder zu verschärfen (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, juris unter Bezugnahme u. a. auf BVerfGE 71, 108 ff.). Die Auslegung eines Gesetzes finde ihre Grenze in dem – aus Sicht des Bürgers – noch möglichen Wortsinn (Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 3 Rn. 6; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 1 Rn. 24, jeweils m. w. N.). Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht ist.

Gemessen daran habe das Amtsgericht den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO bei seiner Auslegung überdehnt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, „wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“. Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst. Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die „Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält“. Die – amtlich nicht begründete und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) – Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen wird. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung „gehalten werden müssen“.

Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2002 – 2 Ss OWi 1005/02, NJW 2003, 912 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2007 – 3 Ss OWi 452/2007, 3 Ss OWi 452/07, ; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1983,). An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm könne infolge der Neufassung nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden.

Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohne nämlich gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (BR-Drucks. 599/00, S. 18). Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (Burhoff, aaO, Rn. 1977).

Ein solches Verständnis der Verbotsnorm entspreche auch dem Zweck der Regelung. Die Vorschrift sei vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Untersuchungen erlassen worden, wonach sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen (BR-Drucks. 599/00, S. 19 zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000).

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.4.2016, 4 Ss 212/16)



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