IDO e.V. Abmahnung wegen fehlerhafter / falscher Widerrufsbelehrung

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Immer wieder melden sich Mandanten bei uns, die vom IDO e.V. abgemahnt wurden. Was steckt hinter diesen Abmahnungen und wie sollte man reagieren, wenn man selbst abgemahnt wurde?

Über die Abmahnungen des IDO e.V.

IDO e.V. steht für den „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“. Laut eigener Satzung ist der Vereinszweck „[…] die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“. In der Öffentlichkeit ist der IDO e.V. vor allem dadurch bekannt, dass er seit Jahren angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße von Online-Händlern abmahnt.

Zum Beispiel mahnte der IDO e.V. ab, weil der Abgemahnte angeblich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Verkaufsinseraten im Internet bereitgestellt haben soll. Dies sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Der IDO e.V. forderte daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten von wenigen hundert Euro. In der Regel liegt den Abmahnungen des IDO e.V. eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei.

Aus der Vergangenheit sind uns auch Fälle bekannt, in denen der IDO e.V. aus anderen Gründen abgemahnt hat. So mahnte der IDO e.V. beispielsweise auch ab, weil eine oder mehrere der folgenden Aspekte angeblich fehlerhaft gewesen sein oder gänzlich gefehlt haben soll:

  • AGB
  • Versandangaben
  • Grundpreisangaben
  • Preisangaben
  • Garantiewerbung
  • Vertragstextspeicherung

Wie sollte man reagieren, wenn man vom IDO e.V. abgemahnt wurde?

In der Regel fordert der IDO e.V. „nur“ wenige hundert Euro sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ehrlicherweise übersteigen mögliche Anwaltskosten in den meisten Fällen zunächst die vom IDO e.V. eingeforderten Abmahnkosten. Viele Abgemahnte tendieren daher dazu, die Abmahnkosten zu zahlen, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und keine anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen.

Bevor man sich entscheidet, wie man vorgehen möchte, sollte man wissen, dass Unterlassungserklärungen die Grundlage für die Geltendmachung von Vertragsstrafen sind. Insbesondere vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst und enthalten Bestimmungen, zu denen Sie eigentlich nicht verpflichtet wären. Daher sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht unterschrieben werden!

Gerade abmahnfähige Vereine wie der IDO e.V. machen überproportional häufig Vertragsstrafen geltend. Das heißt, dass nur weil man die Abmahnkosten schnell zahlt und eine Unterlassungserklärung abgibt, ist die Sache damit nicht unbedingt erledigt. Wir hatten eine Vielzahl von Fällen, in denen Mandanten nicht nur abgemahnt wurden, sondern im weiteren Verlauf auch von den Unterlassungsgläubigern Vertragsstrafen geltend gemacht wurden. Derartige Vertragsstrafen sind meistens im mittleren vierstelligen Bereich angesiedelt.

Wir sind daher der Überzeugung, dass sich die fachanwaltliche Beratung immer lohnt, selbst wenn das auf dem ersten Blick mehr zu kosten scheint. Eine fachanwaltliche Beratung hat den Vorteil, dass

  • Zunächst genau geprüft werden kann, ob der IDO e.V. im Einzelfall überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist.
  • Darüber hinaus geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche im Einzelfall gegen Sie bestehen.
  • Ihnen mögliche Handlungsoptionen kostentransparent dargelegt werden.
  • Eine möglicherweise abzugebende Unterlassungserklärung nur das Nötigste enthält.
  • Sie genau darüber aufgeklärt werden, was Sie zukünftig beachten müssen, um weitere Abmahnungen oder potenzielle Vertragsstrafen zu vermeiden.

Melden Sie sich gerne bei uns für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Unsere Rechts- und Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), IT-Recht und Urheber- und Medienrecht beraten bundesweit in den unterschiedlichsten Abmahnfällen und stehen auch Ihnen gerne zur Seite. Sie erreichen uns unter:

  • Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Urheber- und Medienrecht berate ich seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Sie können mich gerne unverbindlich für ein kostenlos Erstgespräch kontaktieren unter:

    • Tel.  030 2064-9405
    • E-Mail: info@vonleitnerscharfenberg.de
    • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

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