Informationen über Minijobs - geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

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Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gab es Ende 2011 bundesweit rund 7,4 Millionen offiziell registrierte Minijobber, darunter 4,6 Millionen Frauen.

Die meisten Minijobber sind in den Branchen Gebäudereinigung, Gesundheitswesen, Gastronomie und Einzelhandel beschäftigt.

Viele Minijobber/innen sind der Meinung, rechtlose Aushilfen ohne arbeitsrechtlichen Schutz zu sein – doch ist dies wirklich so?

  • Was sind Minijobber, welche Verdienstgrenzen bestehen?
  • Wieviel Minijobs dürfen parallel ausgeübt werden?
  • Welche Pflichten haben die Arbeitgeber?

Verdienstgrenze

Als Minijobber/in gilt, wer im Monat regelmäßig nicht mehr als € 450,00 verdient oder, wessen Tätigkeit im Kalenderjahr nicht länger als 50 Tage oder zwei Monate dauert (kurzfristige Beschäftigung).

Der Minijobber/in muss keine Sozialabgaben zahlen und erhält in der Regel sein Gehalt brutto für netto. Arbeitgeber zahlen an die Minijobzentrale eine Pauschalabgabe von ca. 30%. Davon entfallen 15% auf die Rentenversicherung, 13% auf die Krankenversicherung und 2% einheitlich auf die Steuer. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt der Arbeitgeber noch Beiträge zur Insolvenzsicherung und Umlagen zur Kranken- und Unfallversicherung.

Besteht der Minijob in einem Privathaushalt, sind die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers geringer. Seit 1. Januar 2013 sind neu eingegangene Minijobs rentenversicherungspflichtig. Man kann sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bereits vor 2013 bestehende Minijobs, die von 400,01 auf bis zu 450,00 Euro angehoben wurden, unterliegen seither ebenfalls der Rentenversicherungspflicht.

Die Rentenversicherungspflicht hat den Vorteil, dass die Beschäftigungszeit für die Erfüllung von Wartezeitmonaten angerechnet wird. Sie zahlen hierfür monatlich die Differenz von derzeit 3,9% zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15%) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (18,9%) selbst. Der Arbeitgeber zieht diesen Betrag von Ihrem Verdienst ab und überweist ihn an die Minijobzentrale. Bitte lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten, ob die Rentenversicherung für Sie von Vorteil ist.

Minijobber können einen vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.

Hauptjob und Minijob

Arbeitnehmer, die einen Hauptjob haben und über diesen versicherungspflichtig sind, dürfen nur einen Minijob annehmen. Der zweite und jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wirkt sich auf die Renten-, Kranken und Pflegeversicherung aus.

Haben Sie zwei Minijobs, die insgesamt mehr als € 450,00 betragen, werden beide sozialversicherungspflichtig.

Hausfrauen, Schüler und Minijob

Wer keine Beschäftigung hat (z. B. Hausfrau, Schüler, Rentner), kann mehrere Minijobs nebeneinander annehmen. Auch hier gilt die Monatsgrenze von € 450,00 - alles was darüber liegt, ist nicht mehr versicherungsfrei.

Rentner und Minijob

Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres können unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente findet nicht statt. Bei Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres und erwerbsgeminderten Renten existieren bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Die genauen Beträge sind bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern zu erfragen. 

Arbeitslose und Minijob

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Arbeitslosengeld können einen Minijob ausüben, der Verdienst wird allerdings abgesehen von Freibeträgen auf die Leistungen angerechnet.

Bezieher von Arbeitslosengeld I dürfen nur eine Beschäftigung ausüben, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, sonst gelten Sie nicht als arbeitslos.

Bitte melden Sie der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter sofort, wenn Sie einen Minijob aufnehmen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Minijobzentrale:

www.minijob-zentrale.de

Service-Telefon: 0355 / 2902-7079

Midijob

Bei einem Verdienst zwischen € 450,01 und 850,00 handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, für das Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen.

Vorteile

  • Eigener Krankenversicherungsschutz und Krankengeldanspruch
  • Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung (Kur)
  • Gezahlte Beiträge gelten als Wartezeit für Rentenversicherung
  • Nach 12 Monaten Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld 

Minijobber und Arbeitsrecht

Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte mit gleichen Rechten wie Vollzeitbeschäftigte.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von 6 Wochen
  • Feiertagsbezahlung: Wenn die Arbeit wegen eines Feiertages ausfällt, muss dieser Tag bezahlt werden, ohne dass die Arbeit vor oder nachgearbeitet werden muss.
  • Bezahlter Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen (vier Wochen). Wird nicht an 6 Tagen in der Woche gearbeitet, errechnet sich der Urlaubsanspruch folgendermaßen: Anzahl der Arbeitstage pro Woche mal 4, Beispiel: Bei 3 Tagen/Woche ergibt sich ein Mindesturlaub von 3 x 4 Arbeitstagen/Jahr.

Vielfach ist der Urlaubsanspruch höher, wenn ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag dies vorsieht.

  • Bei einer Kündigung hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist (tariflich oder vertraglich bzw. gesetzlich) einzuhalten. Die individuelle Kündigungsfrist erfahren Sie durch anwaltliche Beratung.
  • Kündigungsschutz besteht in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern (Teilzeitkräfte zählen anteilig). Dann benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung einen Kündigungsgrund.
  • Auch im Falle der Schwangerschaft besteht Kündigungsschutz. Beachten Sie: Im Kündigungsfalle besteht eine 3-wöchige Klagefrist, die einzuhalten ist.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Ines Hemme-Oels

Mein Leistungen:

  • Vortragsveranstaltungen zum Thema „Meine Rechte im Minijob“
  • Beratung zu Vor- und Nachteilen von Minijobs,
  • Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber bei ausstehenden Vergütungszahlungen oder Geltendmachung von Urlaubsansprüchen,
  • Durchsetzung von Entgeltansprüchen vor dem Arbeitsgericht,
  • Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht,
  • Führen von Widerspruchs- und Klageverfahren bei fehlerhaften Bescheiden der Arbeitsagentur oder des Jobcenters.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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