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Minijobs: Aktuelles für Arbeitgeber

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Insgesamt 6,8 Millionen Minijobber vermeldete die Minijob-Zentrale allein im 1. Quartal 2009, davon 6,6 Millionen allein im gewerblichen Bereich. Ob Nebenverdienst zum regulären Gehalt, zur Rente oder Aufbesserung der Studentenkasse - viele Menschen arbeiten auf der Gehaltsbasis von 400 Euro im Monat bzw. nur kurzfristig innerhalb eines Jahres. Aufgrund des geringen Gehalts, sind Minijobs entweder sozialabgabenfrei oder es ist nur ein Pauschalbetrag abzuführen. So setzen auch Arbeitgeber immer wieder auf Minijobs, weil sie relativ geringe Beiträge entrichten müssen. Die Redaktion von anwalt.de informiert, was ein Minijob ist, welche Beiträge Arbeitgeber zu zahlen haben, wie sie einen Minijob anmelden und auf welche Besonderheiten sie bei der Entgeltnachzahlung achten sollten.

I. Beiträge bei Minijobs

Arbeitgeber müssen für Minijobs im Regelfall Sozialversicherungsbeiträge in Form von Pauschalen zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft zahlen. Ausnahmen und Sonderregeln gelten beispielsweise für Minijobs in Privathaushalten, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse etc.

Als Minijob ist ein Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht über 400 Euro pro Monat liegt. Beim monatlichen Arbeitsentgelt sind auch Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.) zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für schwankenden Monatslohn, etwa bei Beschäftigungsschwankungen aufgrund der Saison. Bei einem regulären Minijob sind vom Arbeitgeber insbesondere folgende Beiträge abzuführen:

  • Die Krankenversicherungspauschale zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts, wenn der Beschäftigte bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist; nicht also, wenn der Beschäftigte Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist.
  • Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des monatlichen Arbeitsentgelts; auch für Bezieher einer Altersrente und daher keine Rentenversicherungsansprüche erwerben.
  • Aufstockungsbeiträge: Beschäftigte, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen anteilig Beiträge zur Rentenversicherung übernehmen. Für den Arbeitgeber bleibt es bei dem Pauschalbeitrag von 15 %, er zieht nur vom Lohn des Arbeitnehmers entsprechend 4,9 % ab und gibt sie an die Minijobzentrale weiter. Weitere Sonderregeln bei der Abrechnung  gelten für den Arbeitnehmer, wenn er monatlich nicht mehr als 155 Euro verdient.

Fällig werden die Pauschalbeiträge bzw. Gesamtsozialversicherungsbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird bzw. als ausgeübt gilt. Verspätete Beitragszahlungen an die Minijob-Zentrale können teuer werden. Für jeden angefangenen Monat des Zahlungszuschlags erhebt die Minijobzentrale einen Säumniszuschlag i.H.v. 1 % des Rückstands, jeweils auf 50 Euro nach unten abgerundet. Hinweis: Möglich ist auch, der Minijob-Zentrale eine entsprechende Einzugsermächtigung für die Beiträge zu erteilen.

Sozialversicherungsbeiträge, die nicht vom Arbeitgeber ordnungsgemäß bezahlt werden, können spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträge auffliegen. Man sollte also besser rechtzeitig die Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

II. Meldungen und Beitragszahlungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Beginn des Minijobs den Beschäftigten bei der Minijobzentrale zu melden. Für die Meldung zur Sozialversicherung ist u.a. eine achtstellige Betriebsnummer erforderlich, die ggf. beim Betriebsnummernservice der Agentur für Arbeit beantragt werden kann. Die Meldung beinhaltet die Personenangaben des Beschäftigten (Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialausweis oder weitere persönliche Angaben) und erfolgt per elektronischer Datenübermittlung. Die Minijob-Zentrale bietet hierfür das kostenlose Programm sv.net an.

Auch der sog. Beitragsnachweis kann über sv.net übermittelt werden. Er beinhaltet alle monatlich zu zahlenden Beiträge als Gesamtbeitrag des Arbeitgebers für alle Minijobber des Unternehmens und ist also personenunabhängig zu berechnen.

Grundsätzlich sind alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse beim Unfallversicherungsträger anzumelden. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Meldeverfahren zur Sozialversicherung entsprechend erweitert, da die Rentenversicherungsträger jetzt auch für Betriebsprüfungen in Hinblick auf die Beitragszahlungen zur Unfallversicherung durchführen. Achtung: Seit diesem Jahr muss auch jede „kurzfristige Beschäftigung" gemeldet werden, also Beschäftigungsverhältnisse, die im Voraus pro Jahr auf bis zu zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei kurzfristigen Minijobs ist folglich das über sie erzielte Einkommen unerheblich, entscheidend ist allein der kurze Beschäftigungszeitraum. Darüber hinaus müssen für Minijobber auch die regulären Unterbrechungs-, Jahresmeldungen und auch Meldungen zu einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gemacht werden (Personengruppe „109").

III. Entgeltnachzahlung bei 400-Euro-Minijobs

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber vom Arbeitsgericht dazu verpflichtet werden, rückwirkend Entgeltnachzahlungen zu leisten, weil das bisher gezahlte Entgelt nicht den tarifvertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entspricht. Problematisch sind die Gehaltszahlungen insbesondere bei Minijobs. Denn hier kann eine Gehaltsnachzahlung dazu führen, dass die 400-Euro-Grenze überschritten wird und nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Zunächst ist zu unterscheiden, ob das nachträgliche Entgelt innerhalb der 400-Euro-Grenze liegt oder diese überschritten wird. Entscheidend für die Festlegung ist das vom Arbeitgeber tatsächlich zu zahlende Entgelt.

Korrekturhinweis bei 400-Euro-Grenze

Wird die 400-Euro-Grenze pro Monat nicht überschritten, muss der Arbeitgeber für den fraglichen Beschäftigungszeitraum, der von der Nachzahlung betroffen ist, Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale zahlen. Hinweis: Die Pauschalbeiträge sind allein vom Arbeitgeber zu bezahlen, er hat gegenüber dem Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf, diese von ihm erstattet zu verlangen.

Weiter muss der Arbeitgeber in diesen Fällen einen Korrekturbeitragsnachweis an die Minijobzentrale einreichen, wenn der zu korrigierende Zeitraum sich bis zum 31. Dezember 2008 erstreckt. Für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2009 muss mit dem aktuellen Beitrag auch das nachzumeldene Beitragssoll angegeben und zudem eine bereits erfolgte Jahresmeldung korrigiert werden.  

Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei mehr als 400 Euro

Komplizierter wird es allerdings, wenn aufgrund der Entgeltnachzahlung die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Der Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, seinen Beitrag zu den individuell veranschlagten Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Die Sozialversicherungspflicht tritt mit dem Tag ein, an dem die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Hier ist die Krankenkasse des Beschäftigten zuständig, wenn es um Meldungen, Beitragsnachweis und anderes geht. Doch damit nicht genug: Weil dem Arbeitgeber dann an den zu wenig entrichteten Beiträgen ein Verschulden trifft, muss er auch den ansonsten vom Arbeitnehmer zu leistenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag anteilig tragen.

Welche Besonderheiten für Minijobber gelten, wie das Arbeitsentgelt zu berechnen ist oder auch die arbeitsrechtlichen Aspekte geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse - über diese und viele weitere Aspekte rund um das Thema Minijob beraten Sie unsere Experten gerne per E-Mail, telefonisch oder vor Ort.

(WEL)


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