Post vom Inkassobüro – die wichtigsten rechtlichen Hintergründe
- 3 Minuten Lesezeit
- Die mit dem Inkassoschreiben geltend gemachte Hauptforderung sollte überprüft werden.
- Die Inkassogebühren und Zinsen sind nur fällig, wenn der Schuldner mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug geraten ist.
- Die Inkassogebühren dürfen nicht höher als die gesetzlichen Anwaltsgebühren sein.
Findet sich im Briefkasten ein Brief von einem Inkassobüro, sorgt dies für eine unangenehme Überraschung: Denn neben einer ursprünglichen Forderung verlangt das Inkassobüro zusätzlich Zinsen und Gebühren. Allerdings sollte man sich von einem Brief eines Inkassobüros nicht einschüchtern lassen, sondern die Forderungen prüfen.
Was sind Inkassobüros?
Inkassobüros kann man in Kurzform als privatrechtliche Geldeintreiber beschreiben. Sie haben keinen Sonderstatus oder besondere Befugnisse. Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Gläubiger ein Inkassobüro oder seinen Nachbarn zum Geldeintreiben beauftragt. Es sind also private Dienstleister, die das Mahnwesen professionell betreiben. In der Regel bieten Inkassobüros auch die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens an. Weitere Befugnisse, wie zum Beispiel Schufa-Einträge zu veranlassen, haben Inkassobüros oftmals nicht.
Geltend gemachte Hauptforderung prüfen
Nur weil ein Inkassobüro eine Forderung geltend macht, heißt das noch lange nicht, dass sie berechtigt ist. Denn Inkassobüros prüfen nicht, ob die Forderungen tatsächlich bestehen, sondern verlassen sich auf die Angaben ihrer Auftraggeber. Folglich sollte die Hauptforderung überprüft werden, also, ob die Forderung tatsächlich dem Auftraggeber geschuldet ist bzw. war. Stellt sich heraus, dass die Hauptforderung unberechtigt war, sollte dies dem Inkassounternehmen mitgeteilt werden.
Inkassogebühren und Zinsen überprüfen
Weiter macht das Inkassobüro üblicherweise Zinsen und Gebühren geltend – Letztere gerade für das Tätigwerden des Inkassobüros.
Inkassogebühren und Zinsen dürfen nur bei Verzug verlangt werden
Allerdings sind die Zinsen und Gebühren nur fällig, wenn der betroffene Schuldner auch in Verzug geraten ist. Verzug setzt in der Regel voraus, dass der säumige Schuldner gemahnt wurde oder 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung nicht bezahlt hat. Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen entbehrlich, zum Beispiel, weil für die Zahlung ein bestimmter Termin vereinbart wurde oder der Schuldner ernsthaft angekündigt hat, die Zahlung endgültig nicht zu bezahlen.
Erhält man als Verbraucher eine Rechnung, setzt nach 30 Tagen nur dann der Verzug ein, wenn der Verbraucher in der Rechnung darauf hingewiesen wird. Verbraucher ist derjenige, der zu privaten Zwecken, zum Beispiel für ein Hobby oder für den Lebensbedarf etwas gekauft bzw. bestellt hat. Als Schuldner muss man zudem vor der Beauftragung des Inkassobüros vom Gläubiger ein Mahnschreiben oder eine Rechnung erhalten haben. Setzt erst das Inkassobüro den Schuldner in Verzug, kann es keine Gebühren mehr verlangen.
Gebühren dürfen gesetzliche Anwaltsgebühren nicht übersteigen
Die Inkassogebühren dürfen nicht höher sein, als ein Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dieselbe Tätigkeit fordern dürfte. Beispiele: Das heißt, für Forderungen bis in Höhe von 500 Euro dürfen die Gesamtkosten für die Inkassotätigkeit den Betrag in Höhe von 83,54 Euro nicht überschreiten. Bei einer Hauptforderung bis zu 1000 Euro dürfen keine höheren Kosten als 147,56 Euro und bei einer Hauptforderung bis zu 1500 Euro dürfen keine höheren Kosten als 201,71 Euro anfallen. Das RVG regelt die Gebühren gestaffelt: je höher die Hauptforderung, desto höhere Gebühren fallen an.
Achtung: Umgehung des eigenen Anwalts
Da in Inkassounternehmen üblicherweise keine Rechtsanwälte tätig sind, gilt für die Sachbearbeiter auch nicht das Standesrecht für Rechtsanwälte. So darf beispielweise ein Rechtsanwalt einen Gegner nicht direkt anschreiben, wenn sich für diesen bereits ebenfalls ein Rechtsanwalt angezeigt hat. Diese Regel gilt für Inkassobüros nicht: Sie können stets den in Anspruch Genommenen weiter direkt anschreiben.
Widerspruch gegen Mahnbescheid
Das gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren. Inkassobüros beantragen als letzten Schritt den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids. Das Besondere bei dem gerichtlichen Mahnverfahren ist, dass das Gericht die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung nicht überprüft. Das bedeutet, das Gericht erlässt einen Mahnbescheid, auch wenn die darin geltend gemachte Forderung nicht berechtigt ist. Gegen den Mahnbescheid kann aber binnen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Legt der Betroffene gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, ergeht auf Antrag des Inkassobüros vom Gericht der Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Verpasst er auch diese Frist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Das heißt, gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann der Betroffene nichts mehr unternehmen. Das Inkassobüro kann mit dem Vollstreckungsbescheid die darin festgesetzten Forderungen mit einem Gerichtsvollzieher eintreiben.
(FMA)
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Rechtstipps zu "Inkassobüro" | Seite 5
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