Kann bei Verfahrensbetrug der Unterhaltsanspruch verwirkt werden?

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Gemäß § 1579 BGB kann der Unterhaltsanspruch beschränkt oder versagt werden in Fällen grober Unbilligkeit.

1. Beschluss des OLG Oldenburg vom 22.8.2017 – 3 UF 91/17

Das OLG Oldenburg hat im oben genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass einem Ehegatten, der Unterhalt verlangt, bei einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug der Unterhaltsanspruch zulasten des Unterhaltsverpflichteten aberkannt werden kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die getrennt lebende Ehefrau Trennungsunterhalt vom Ehemann vor Gericht eingefordert. Hierbei hatte die Ehefrau nicht nur verschwiegen, dass sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit hat, sondern ausdrücklich erklärt, dass sie über keine eigenen Einkünfte verfügen würde. Im Laufe des Verfahrens kam dann die Wahrheit ans Licht, nämlich dass die Ehefrau im fraglichen Zeitraum entgegen ihren Angaben Einkünfte aus einem Minijob erzielte.

2. Verpflichtung zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben

Verfahrensbeteiligte sind verpflichtet, insbesondere vor Gericht, aber nicht nur da, nicht nur vollständige Angaben zu machen, sondern auch wahrheitsgemäße. In Unterhaltsverfahren haben die Beteiligten ungefragt richtige und vollständige Angaben vor allem zu ihren Einkünften zu erteilen, da andernfalls eine korrekte Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nicht möglich ist.

Bei Fragen zu Unterhaltsansprüchen stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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