Kann die Wahl eines Betriebsrates erzwungen werden?

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Herr M. schildert folgenden Fall: „Ich arbeite in einem Betrieb mit ca. 300 Beschäftigten. Im Unternehmen existiert bislang kein Betriebsrat. Versuche, einen Betriebsrat zu gründen, wurden in der Vergangenheit durch Einschüchterungsmaßnahmen der Unternehmensleitung erfolgreich totgetreten. Nach Aussage der Chefs würde man einen Betriebsrat in keinem Fall akzeptieren. Nun möchten doch einige Kollegen den Versuch unternehmen, einen Betriebsrat zu gründen. Kann das der Arbeitgeber gerichtlich unterbinden lassen? Auf was müssen wir uns gefasst machen?“

In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden. Wir gehen davon aus, dass ein Großteil der Beschäftigten über 18 Jahre alt und länger als 6 Monate beschäftigt ist. Die Voraussetzungen dürften deshalb vorliegen. Die Wahl des Betriebsrates hängt nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers ab. Das macht auch Sinn, denn der Arbeitgeber würde im Zweifel seine Zustimmung verweigern. Die Gründung eines Betriebsrates kann der Arbeitgeber auch nicht gerichtlich verbieten lassen.

Ist der Betriebsrat einmal (wirksam) gegründet, so wird der Arbeitgeber nicht umhinkommen, diesen auch zu akzeptieren. Spätestens nach dem 3. Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht dürfte sich die Einstellung des Arbeitgebers zur Akzeptanz des Betriebsrates ohnehin deutlich ändern. Häufig haben Arbeitgeber vor der Bildung eines Betriebsrates Angst, weil sie meinen, sie würden sich die Gewerkschaft ins Haus holen. Diese These ist so nicht belegt. Auch in Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Organisationsgrad der Arbeitnehmer mitunter gering. Im Übrigen hat die Gewerkschaft mit dem Betriebsrat nichts zu tun. Der Betriebsrat ist kein Interessenorgan irgendeiner Gewerkschaft, sondern der Mitarbeiter im Unternehmen.

Entscheidend ist, dass der Betriebsrat wirksam gewählt wird, denn anderenfalls geht die Arbeit des insofern unwirksamen Betriebsrates ins Leere. Wenn sich Arbeitnehmer für die Bildung eines Betriebsrates interessieren, dann sollten sich die jeweiligen Arbeitnehmer frühzeitig mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beschäftigen oder sich speziell schulen lassen. Das ist deshalb angezeigt, da Betriebsratsarbeit nicht im bloßen Mit- oder Einreden besteht. Der Betriebsrat muss genau wissen, wie und bei welchen Maßnahmen des Arbeitgebers er zu beteiligen ist. Die Arbeit des Betriebsrates besteht aus Rechten und Pflichten!

Der Weg bis zum Betriebsrat kann für die Mitarbeiter, die einen Betriebsrat gründen wollen, ausgesprochen steinig werden. Einige werden möglicherweise hieran zerbrechen. Zwar ist die Absicht, einen Betriebsrat gründen zu wollen, absolut kein Kündigungsgrund. Allerdings ist das die Theorie. Die Praxis sieht so aus, dass Arbeitgeber die volle Bandbreite ihrer Phantasie nutzen, um einen unliebsamen, unbequemen Mitarbeiter loszuwerden. Es gibt Anwaltskollegen, die es als ihre Aufgabe verstehen, „Problemfälle“ (wirksam) zu kündigen - koste es, was es wolle. Entsprechende Fälle geisterten immer wieder durch die Presse. Man muss sich deshalb der Konfliktsituation bewusst sein und deshalb genau entscheiden, ob man das in der letzten Konsequenz auch will. Wer die Frage mit „Ja“ beantwortet, ist Kämpfer und der geborene Mann für den Betriebsrat.


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