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Kein Umgang mit dem Kind: kein Sorgerecht

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Das Wohl des Kindes ist maßgeblich dafür, wie ein Gericht über das Sorge- oder Umgangsrecht der Eltern entscheidet. Entsteht der Eindruck, dass beispielsweise der Vater kaum Umgang mit seinem Kind pflegt und es daher nicht kennt, so ist davon auszugehen, dass er auch nicht weiß, was speziell für sein Kind das Beste ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln lehnte daher die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater ab.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Vater nach der Geburt seines Kindes kaum darum gekümmert. Er ging keiner Arbeit nach und zahlte daher auch keinen Unterhalt. Er erhielt zwar vom Jugendamt diverse Schreiben, in denen ihm ein begleiteter Umgang mit seinem Sohn angeboten wurde; diese Gelegenheit nahm der Mann aber nie wahr und gab an, nur freitags Zeit für Besuche beim Jugendamt zu haben. Da der Mann mit der Kindsmutter nicht verheiratet war, klagte er kurz darauf das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind ein.

Das OLG war jedoch der Ansicht, dass der Vater nicht gezeigt habe, dass er sich verlässlich um sein Kind kümmern könne und wolle. Ein gemeinsames Sorgerecht des Vaters komme daher nicht in Betracht, weil es nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Der Mann habe nie Unterhalt gezahlt, sondern von Hartz IV gelebt, obwohl er in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Im Übrigen habe er sein Kind über zwei Jahre hinweg nicht gesehen, sodass kein Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn bestehe und er dessen Bedürfnisse nicht kenne. Daher sei zunächst ein begleiteter Umgang mit dem Kind zu empfehlen. Bei erfolgreicher Durchführung könne erneut geprüft werden, ob eine gemeinsame elterliche Sorge in Betracht komme.

(OLG Köln, Beschluss v. 28.11.2011, Az.: 4 WF 184/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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