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Keine Haftung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos für vermeintliches Gebot eines Dritten

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1. In einem Beschluss vom 21.06.2012 hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen wichtige Grundsätze zu der Haftung des Inhabers eines eBay-Kontos für die Abgabe eines Angebotes durch einen Dritten aufgestellt (Hans. Oberlandesgericht in Bremen, 3 U 1/12).

2. Fall: Der Verkäufer bietet über eBay ein Motorrad zum Verkauf an. Das Angebot endete mit dem Zuschlag zu einem Gebot in Höhe von 34.000 Euro über ein Mitgliedskonto mit dem Pseudonym „j". Der Inhaber („j") erklärt auf Nachfrage des Verkäufers, dass er das Angebot zum Abschluss der Versteigerung in Höhe von 34.000 Euro nicht abgegeben habe. Sein Mitgliedskonto müsse von einer dritten Person „M" gehackt worden sein. Nachdem eine Frist des Verkäufers zur Vertragserfüllung fruchtlos endete, verkaufte der Verkäufer das Motorrad an einen Dritten für nur 14.000 Euro und verlangte vom Inhaber des Kontos „j" Schadensersatz in Höhe der Differenz (20.000 Euro).

Das Landgericht Bremen wies die Klage ab und verneinte einen Anspruch des Verkäufers gegen den Inhaber. Der Verkäufer ging in die Berufung, erfolglos! Das Hanseatische Oberlandesgericht will die Berufung ohne mündliche Verhandlung wegen erkennbarer Erfolglosigkeit zurückweisen.

3. Ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers nach §§281 Abs.1, 280 Abs.1, 325,433 Abs.2 BGB ist zu verneinen.

Der Verkäufer hat den Beweis dafür, dass der Inhaber des Mitgliedskonto „j" (Beklagter) das Höchstgebot abgegeben hat, nicht geführt. Dass die elektronische Erklärung von dem abgegeben worden ist, dessen Name oder Passwort verwendet wurde, muss derjenige beweisen, der aus der Erklärung Rechte herleiten will.

Es greift auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber herrührt. Denn der derzeitige Sicherheitsstandard im Internet ist nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.

4. Fazit

Die Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist - jedenfalls derzeit - rechtsfehlerfrei und nachvollziehbar. Sie zeigt, dass das Internet zwar kein rechtsfreier Raum mehr ist, aber aufgrund der derzeitigen Sicherheitsstandards auch kein Raum mit derart nachhaltigen technischen Bedingungen, die vor Gericht Anerkennung finden. Dieses Risiko trägt regelmäßig der Verkäufer; ein Käufer, den ein Kauf über eBay reut, kann sie sich dagegen zunutze machen.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht diese Rechtsprechung bestätigt.

Autor: Rechtsanwalt Roland Faust



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