Keine Pflicht zur Werbungskennzeichnung für Influencer?

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Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) hat in einem aktuellen Fall eine Instagram-Influencerin vor dem Landgericht München verklagt. Das Gericht hat nun zugunsten der Influencerin geurteilt (Urteil v. 29.04.2019 – 4 HK O 14312/18).

Was war passiert?

Der VSW warf der Influencerin versteckte Werbung auf vier Posts vor. Auf diesen Posts war die Influencerin mit verschiedenen Outfits zu sehen, die sie mit Tap-Tags markiert hatte. Klickte man auf die Tags, wurde der Name der Firma des Kleidungsstückes und dann das Profil der Firma angezeigt. Allerdings hatte die Influencerin die Tags nicht als Werbung markiert.

Die Influencerin sagte, dass sie für die Post kein Geld erhalten habe. Sie habe die Outfits nur aus Leidenschaft für die Mode gezeigt und weil ihre Follower sich dafür interessieren.

So hat das Gericht nun geurteilt:

  • Kein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag (§ 7 Abs. 3 und 1)

Die Influencerin hat nicht gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen, weil sie für die Post kein Geld oder eine andere Gegenleistung bekommen hat.

  • Kein Verstoß gegen das Telemediengesetz (§ 6)

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Telemediengesetz vor, weil die Posts nicht als kommerzielle Kommunikation anzusehen sind.

  • Kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 6)

Das Gericht sagte zwar, dass schon das Hochladen der Posts als geschäftliche Handlung anzusehen ist, aber da die Influencerin zugegeben hat, dass sie ihren Account hauptsächlich geschäftlich nutzt und der Account auch mit einem blauen Häkchen markiert war, reicht das aus. Das Gericht konnte daher keine Irreführung durch die Influencerin feststellen.

Einzelfall-Entscheidung

Das Gericht weist in seinem Urteil allerdings auch ausdrücklich darauf hin, dass das vorliegende Urteil nicht verallgemeinernd auf jeden Influencer oder Blogger übertragen werden kann, sondern im Einzelfall entschieden werden muss.

Daher muss man als Influencer/in sehr aufpassen, wie man sich in Posts darstellt und was als Werbung anzusehen ist.

Denken Sie über eine Karriere als Influencer/in nach? Oder arbeiten Sie bereits auf einem gewerblichen Niveau mit Social Media-Plattformen wie Instagram und Co.? Dann lassen Sie sich von uns beraten, um Fällen wie dem oben gezeigten vorzubeugen. Die Kanzlei Hämmerling & von Leitner-Scharfenberg berät seit Jahren erfolgreich und bundesweit Mandanten auf den Gebieten des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts. Wir geben Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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