Keine Stornoentschädigung nach Reiseabsage durch Veranstalter

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In einem Berufungsverfahren hatte das LG Frankfurt (Az.: 2-24 S 243/21) über die Frage der Stornoentschädigung zu entscheiden. Der Kläger hatte aufgrund von Corona die Reise storniert. Die Reise selbst war später von dem Veranstalter abgesagt worden.

Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca gebucht. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei.

Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. 

Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen später durch den Veranstalter abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis gleichwohl nur teilweise und behielt die vertraglich vereinbarte Entschädigungspauschale zurück. 

Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis.

Das LG Frankfurt bestätigte in dem Urteil vom 7.7.2022 den Zahlungsanspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung. Insbesondere darf der Veranstalter keine Entschädigung zurückhalten. 

Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. Der Reiseveranstalter kann nach dem Gesetz aber nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. „außergewöhnlichen Umstände“ am Zielort vorlegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand. 

Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ das LG Frankfurt in diesem Fall ausdrücklich offen. 

Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, könne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde der Reiseveranstalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe.

Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob es für die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2.8.2022, Az.: X ZR 53/21).

Haben Sie Fragen zu Ihrer Reise? Haben Sie die Reise storniert oder wurde die Reise storniert? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Ihr Jörg Schwede


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