Kosten für Immobilienwertermittlung (Beleihungswertgutachten)

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Geldinstitute dürfen Kunden keine Beleihungswertgutachten in Rechnung stellen:

Nach einem vom Autor erstrittenen Urteil des LG Stuttgart vom 24.04.2007 (Az.: 20 O 9/07) dürfen Geldinstitute die Kosten für Gutachten zur Wertermittlung einer Immobilie (Beleihungswertgutachten) nicht generell auf die um eine Baufinanzierung ersuchenden Kunden abwälzen. Die vom Autor für eine große Verbraucherschutzinstitution geführte Musterklage gegen eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer großen deutschen Bausparkasse war erfolgreich.

Der Sachverhalt:
Die betreffende Bausparkasse hatte einen Kunden, der eine Baufinanzierung beantragte hatte, zur Zahlung von 520 Euro für die Anfertigung eines Wertgutachtens für eine 95 Quadratmeter große Eigentumswohnung in Düsseldorf aufgefordert. Zur Begründung berief sie sich auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach ein solches Beleihungswertgutachten zwingende Voraussetzung für die Bearbeitung der Kreditanfrage ist und die Kosten hierfür vom Kunden zu tragen sind.

Mit der hiergegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass die Kunden durch die Kostentragungspflicht für das Gutachten unangemessen benachteiligt würden. Da die Wertermittlung allein dem Sicherheitsinteresse der finanzierenden Bank diene, seien die damit verbundenen Kosten allein von dieser zu tragen.

Die Entscheidung des LG:
Das LG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es wird erwartet, dass der Streit bis zum BGH geht und die Rechtsfrage daher voraussichtlich erst im Jahr 2009 endgültig geklärt werden wird.

Die Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des LG Stuttgart werden Verbraucher durch die beanstandete Klausel unangemessen benachteiligt. Kosten dürften nach dem Urteil nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt würden. Da die Wertermittlung des Pfandobjektes zudem nur im eigenen Interesse des Verwenders der Klausel liege, dürfe hierfür nach Auffassung des LG kein Sonderentgelt verlangt werden.

Betroffene Kunden sollten daher schnellst möglich rechtlichen Rat einholen, um abzuklären, wie die Rückzahlung bereits bezahlter oder die Nichtleistung bereits in Rechnung gestellter, noch nicht gezahlter Gutachterkosten bewerkstelligt werden kann. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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