Kostenrisiko für Unternehmer: "Scheinselbständige" Mitarbeiter

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Unternehmer haben Sozialversicherungsbeiträge für „scheinselbständige“ Mitarbeiter an die Krankenkassen zu zahlen

Unternehmer, welche „scheinselbständige“ Mitarbeiter beschäftigen, riskieren, die Sozialversicherungsbeiträge für diese tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nachträglich für Monate oder sogar Jahre an die Krankenkasse zahlen zu müssen.

Arbeitgeber haben die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter (den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil) an die Krankenkassen zu entrichten. Stellt sich – bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung – heraus, dass „selbständige“ Mitarbeiter nur „scheinselbständig“ und damit tatsächlich abhängig beschäftigte Mitarbeiter sind, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für diese Mitarbeiter für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung nachzuzahlen.

Den an die Krankenkasse für diesen gesamten Zeitraum nachgezahlten Arbeitnehmeranteil darf der Arbeitgeber jedoch regelmäßig nur bei den nächsten drei Gehaltsabrechnungen vom (Brutto-)Gehalt des Mitarbeiters nachträglich abziehen. Hat der Unternehmer somit die Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von mehreren Jahren nachträglich zu zahlen, so kann er den Arbeitnehmeranteil von seinem Mitarbeiter nur bei den nächsten drei Gehaltsabrechnungen abziehen (und damit auch nur, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht). Für den übrigen Zeitraum hat der Unternehmer selbst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, ohne die Arbeitnehmeranteile von seinem (früheren) Mitarbeiter nachträglich fordern zu können.

Damit ist es für Unternehmer wichtig, sicherzustellen, dass „selbständige“ Mitarbeiter auch tatsächlich selbständig und nicht „scheinselbständige“, also abhängig beschäftigte (sozialversicherungspflichtige) Mitarbeiter sind:

  • Eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung, die nicht selbständige Arbeit, setzt eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus, welche gegeben ist bei einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
  • Eine selbständige Tätigkeit setzt dagegen ein eigenes Unternehmerrisiko (Haftungsrisiko), den Einsatz eigenen Kapitals, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und die im Wesentlichen freie Verfügungsmöglichkeit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit voraus.
  • Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen, wobei eine Gesamtabwägung aller Umstände erfolgt. Soweit eine vertragliche Vereinbarung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, tritt diese zurück, ist somit nicht maßgebend.

Um eine für die Krankenkassen bindende Feststellung über den Status der Mitarbeiter („selbständig“ oder „abhängig beschäftigt“) zu erhalten, können Unternehmer (wie auch die Mitarbeiter) bei der Deutschen Rentenversicherung die Statusfeststellung beantragen.


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