Krankentagegeld - Anrechnung von Verletztengeld und Krankengeld

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Auf meinen Beitrag aus 2011 zur Verrechnung von Leistungen auf das Krankentagegeld bis zur Nettolohngrenze erhalten wir bundesweit nach wie vor Resonanz. Beantragt der Versicherte Krankentagegeld, erhält er von seinem Versicherer Formulare um Auskunft zu geben, welche anderen Leistungen er erhalten wird und die Verrechnung angekündigt.

Die Versicherer sind gestärkt durch Urteile des OLG Celle und LG Bremen, die eine Verrechnung für zulässig erachten und die Klauselwerke für transparent.

Uns vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Die Grundsätze des BGH aus seiner Entscheidung 2001 stehen höchstrichterlich unangefochten, der Bundesgerichtshof hat eine Begrenzung der Leistungspflicht im Versicherungsfall durch § 4 Abs. 2 MB/KT ausdrücklich verneint.

Ist eine Summe ist auf ein tägliches Krankentagegeld festgelegt, so ist dieses wohl auch zu leisten. Die Nettoeinkommensklauseln dienen nach aktuellem Wortlaut der meisten Bedingungswerke alleine der Bestimmung des (ggf. anzupassenden Versicherungsschutzes) und nicht der Leistungskonkretisierung.

Bisher konnten wir die Versicherer außergerichtlich überzeugen einzulenken und ungekürzt zu zahlen - die Prozessfreude ist gering. Es lohnt sich aus unserer Sicht also unbedingt, eine Anrechnung nicht nur widerspruchslos hinzunehmen sondern um ungekürzte Leistungen zu streiten oder um Nachzahlungen zu verhandeln.

Da Ansprüche in drei Jahren zum Schluss des Kalenderjahres verjähren, können bis zum 31.12.2013 auch seit 1.1.2010 gekürzte KTG-Zahlungen überprüft und Nachforderungen gestellt werden. Für einen Versicherten, der lange Zeit krank war und ggf. Verletztengeld erhalten hat, kommen durch eine unberechtigte Kürzung hohe Summen zu Stande.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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