Landesarbeitsgericht Köln: Zu früh angepasstes XING-Profil kein fristloser Kündigungsgrund

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Vorwiegend oder zum Teil beruflich genutzte soziale Netzwerke wie XING, LinkedIn, Google+ oder auch Facebook sind fester Bestandteil unserer heutigen Arbeitswelt geworden.

Ändert sich der Arbeitgeber oder dessen Firmierung oder ist man endlich befördert worden, verbreiten diese Informationen Millionen Beschäftigte weltweit, unverzüglich und freiwillig über die genannten Netzwerkkanäle. Auf diese Weise sollen die über Jahre gesammelten Kontakte langfristig auf dem aktuellen Stand gehalten werden, natürlich auch in der Hoffnung, einmal davon beruflich profitieren zu können.

Dabei sollte eine solche öffentliche Verbreitung von beruflichen Informationen auf jeden Fall nicht vorschnell und unüberlegt erfolgen, da darin durchaus juristische Sprengkraft mit unangenehmen Folgen liegen kann.

So hatte das Landesarbeitsgericht Köln vor kurzem folgenden Fall zu entscheiden (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017, 12 Sa 745/16):

Ein Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei einigte sich mit seinem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis nach einer vereinbarten mehrmonatigen Frist auslaufen zu lassen. Der Arbeitnehmer änderte daraufhin noch vor Auslaufen dieser Frist den Status in seinem „XING“-Profil auf „Freiberufler“. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos und warf ihm eine unzulässige Konkurrenztätigkeit vor. Da das soziale Netzwert XING überwiegend beruflich genutzt werde, wolle der Arbeitnehmer durch die Bezeichnung „Freiberufler“ offensichtlich Mandanten von seinem Noch-Arbeitgeber abwerben.

In erster Instanz wurde die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Und auch das Landesarbeitsgericht entschied in der Berufungsinstanz, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Als Begründung fügte das Gericht an, dass Konkurrenztätigkeiten zwar während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses untersagt seien, Handlungen, durch die eine spätere Konkurrenztätigkeit aber nur vorbereitet werde, seien aber grundsätzlich zulässig. Erst wenn aktiv nach außen Werbung für Neumandanten betrieben werde, sei dies ein ausreichender Grund, das Arbeitsverhältnis wegen einer Konkurrenztätigkeit außerordentlich zu kündigen.

Die fehlerhafte Angabe, dass der aktuelle Status „Freiberufler“ sei, reiche dafür nicht aus. Außerdem sprach entscheidend für den Arbeitnehmer, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiter als aktuelle Tätigkeit genannt wurde und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade nicht zu lesen war, dass der Arbeitnehmer nach Neumandanten für seine folgende freiberufliche Tätigkeit suche.

Aber auch, wenn diese vorschnelle Aktualisierung des XING-Profils für den Arbeitnehmer noch einmal glimpflich endete, sollte dieses arbeitsgerichtliche Verfahren durchaus zu mehr Sorgfalt und Problembewusstsein auf Seiten der Nutzer von sozialen Netzwerken wie XING, LinkedIn & Co. führen.

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Stefan Morbach, Rechtsanwalt


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