§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II besagt im Wesentlichen, dass nicht erwerbstätige Ausländer für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts keine Leistungen beziehen sollen. Diese Regelung ist eine Umsetzung von EU-Recht (Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG). Gegen diese Regelung wurden und werden zahlreiche Prozesse geführt. Nun gibt es eine weitere positive Entscheidung zumindest für deutsch-verheiratete EU-Bürger. Das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 18.01.2012 - S 173 AS 38287/10) stellt fest, dass der Leistungsausschluss für diese Personengruppe eine Verletzung des Schutzes der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Existenzsicherung darstellt. Das Gericht erteilt vor allem der teilweise vertretenen Ansicht eine Absage, wonach es gerechtfertigt sei, auch mit den Mitteln des Sozialrechts den Zuzug von mittellosen Ausländern zu begrenzen (so bspw. SG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2011 - S 24 AS 1359/11 ER - bestätigt durch LSG Ba-Wü, Beschluss vom 27.04.2011 - L 3 AS 1411/11 ER-B). Das SG Berlin stellt klar, dass das Sozialrecht kein Gefahrenabwehrrecht ist und zudem gibt es zu Recht zu bedenken, dass die Be- bzw. Verhinderung des Ehelebens sicher nicht zur Verbesserung der Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt dient.
Die Berufung ist zugelassen. Es wird also zu diesem Thema weiter spannend bleiben.
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