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Mieter müssen Wohnung gemeinsam kündigen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

In vielen Mietverträgen sind gleich mehrere Mieter eingetragen, z. B. Ehegatten, Partner oder die Bewohner einer Wohngemeinschaft. Allerdings kann ein gemeinsam abgeschlossener Vertrag grundsätzlich auch nur gemeinsam gekündigt werden, und das zu schaffen ist – z. B. nach einer schmerzhaften Trennung vom Partner – nicht immer leicht.

Getrennte Schreiben von Frau und Mann

Das Amtsgericht (AG) Neu-Ulm entschied kürzlich über die Räumungsklage zu einer Wohnung, die zwei Eheleute vor einigen Jahren gemeinsam angemietet hatten. Die Frau hatte mit einem handschriftlichen Brief vom 01.09.2015 die Kündigung des Mietvertrags erklärt und war kurz darauf mit den Kindern aus der Wohnung ausgezogen.

Am 07.10.2015 ging ein weiteres Kündigungsschreiben ein, durch das auch der Mann das Mietverhältnis gekündigt haben soll. Später behauptete der allerdings, seine Unterschrift wäre gefälscht und er habe gar nicht gekündigt. Dementsprechend wollte er auch nicht aus der Wohnung ausziehen.

Räumungsklage durch den Vermieter

Eine vom Eigentümer und Vermieter erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wies das Gericht allerdings ab, denn das Mietverhältnis war gar nicht beendet. Eine Kündigung hätte nämlich nur einheitlich durch alle Mieter – hier also Ehemann und Ehefrau – erfolgen können.

Dazu ist es zwar üblich, aber nicht unbedingt erforderlich, dass alle Kündiger auf demselben Blatt Papier unterschreiben. Die Kündigungserklärungen müssen aber zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang beim Vermieter eingehen, damit der wissen kann, ob und ggf. wann das Mietverhältnis endet.

Mietverhältnis war nicht wirksam gekündigt

Hier lag mehr als ein Monat zwischen den beiden Kündigungserklärungen. Wegen der entsprechend abweichenden Kündigungsfristen wäre hier nicht klar, wann das Mietverhältnis tatsächlich enden würde. Die Kündigungserklärung der Frau hätte zu einer Beendigung zum 30.11.2015, die des Mannes erst zum 31.01.2016 geführt.

Allein der Auszug eines Mitmieters führt ebenso wenig zu einer Beendigung oder Änderung des Mietverhältnisses wie die zeitlich weit auseinanderfallenden Kündigungserklärungen der beiden Mieter. Ob die Unterschrift nun tatsächlich gefälscht war oder nicht, spielte für den Fortbestand des Mietverhältnisses daher keine Rolle.

Vertragsänderung als Alternative zur Kündigung

Unter Umständen besteht ein Anspruch des kündigungswilligen Mieters gegen seine Mitmieter, einer Kündigung zuzustimmen. Auch wenn sich die Lebenssituation und die Interessen geändert haben, sollten jedenfalls alle Beteiligten nach einer gemeinsamen und vernünftigen Lösung suchen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

In einem einvernehmlichen Aufhebungs- bzw. Änderungsvertrag kann beispielsweise geregelt werden, wer zukünftig als alleiniger Mieter in der Wohnung sein soll – und dementsprechend auch die Miete zahlen muss. Der andere (ehemalige) Mieter muss zwar ausziehen, aber muss nicht mehr befürchten für Mietzahlungen in Anspruch genommen zu werden.

Vertragsauflösungen bzw. -änderungen sind allerdings nur mit Zustimmung aller Parteien, also auch des Vermieters möglich. Schließlich hat der dann in Zukunft einen Schuldner weniger, an den er sich z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des anderen halten könnte.

Fazit: Stehen mehrere Mieter im Mietvertrag, kann eine Kündigung nur gemeinschaftlich erfolgen.

(AG Neu-Ulm, Urteil v. 06.04.2016, Az.: 5 C 228/16)

(ADS)

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