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Mutterschaftsgeld - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Mutterschaftsgeld – auch Mutterschutzgeld genannt – ist eine Absicherung für Frauen während der Mutterschutzzeit. Es wird von der Krankenkasse gezahlt und dient dazu, Frauen vor und nach der Entbindung finanziell zu unterstützen.

Die wichtigsten Fakten

  • Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Hieraus ergeben sich maximal 390 Euro pro Monat.
  • Der Arbeitgeber zahlt hierauf einen Zuschuss, der sich am Nettoverdienst der werdenden Mutter orientiert.
  • Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Arbeitnehmerinnen, denen Lohn gezahlt wird.
    Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind, erhalten 210 Euro Mutterschaftsgeld als Einmalzahlung.
  • Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt der Anspruch auf den Zuschuss.

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Vor und nach der Geburt ihres Kindes nimmt das Gesetz Arbeitnehmerinnen besonders in Schutz. Daher verordnet es für sie ein Beschäftigungsverbot. Frauen sind 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach von der Arbeit freigestellt.

Als finanzieller Ausgleich wird während der Mutterschaftsfrist Mutterschaftsgeld ausbezahlt. Arbeitnehmerinnen erhalten einen Betrag von 13 Euro pro Kalendertag, der von der gesetzlichen Krankenkasse ausbezahlt wird. Zudem erhalten sie einem Arbeitgeberzuschuss. Beides zusammen muss einen Betrag in Höhe des Nettoverdiensts der Arbeitnehmerin vor Beginn der Mutterschutzfrist ergeben.

Diesen Betrag übernimmt der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss die Differenz zwischen dem Betrag, den die gesetzliche Krankenkasse zahlt, und dem Nettolohn zahlen.

Beträgt der Nettolohn monatlich 1930 Euro, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 1540 Euro leisten. So ergibt sich zusammen mit dem Mutterschaftsgeld in Höhe von 390 Euro ein Betrag in Höhe des Nettolohns.

Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss bilden die letzten drei Monate, in denen die Arbeitnehmerin ihr volles Gehalt bezogen hat. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht für denselben Zeitraum, in dem auch das Mutterschaftsgeld ausbezahlt wird.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld erhalten Schwangere, die bei Beginn der Mutterschutzfrist mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Hierzu gehören unter anderem:

  • Arbeitnehmerinnen in Teil- und Vollzeit
  • Minijobberinnen
    Auszubildende, Studentinnen und Schülerinnen mit bezahlten Beschäftigungen
    Praktikantinnen, denen Lohn ausbezahlt wird

Auch Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft gekündigt wurde, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dasselbe gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis erst nach dem Anfang der Mutterschutzfrist beginnt.

Mutterschaftsgeld bei Minijobberinnen

Auch Frauen, die einen Minijob mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 450 Euro ausüben, erhalten Mutterschaftsgeld. Einen Anspruch auf einen Zuschuss durch den Arbeitgeber haben sie nur, wenn das Arbeitsentgelt vor dem Beginn der Mutterschutzfrist 390 Euro monatlich übersteigt.

Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I

Werdende Mütter, die bis zum Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld I erhalten, haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der Höhe des ausbezahlten Arbeitslosengeldes I.

Sie erhalten dann insgesamt genauso viel Unterstützung wie als Empfänger von Arbeitslosengeld I. Der Unterschied besteht darin, dass sie diese Zahlung nicht vom Jobcenter, sondern von der Krankenkasse erhalten.

Was gilt bei Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind?

Werdende Mütter, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten einmalig Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn sie privat oder familienversichert sind. Beantragt wird das Mutterschaftsgeld in diesem Fall bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts.

Wer hat keinen Anspruch?

Nicht anspruchsberechtigt sind Schülerinnen oder Studentinnen ohne Nebenbeschäftigung sowie Hausfrauen. Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II haben ebenso keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

So beantragen Sie Mutterschaftsgeld

Die Antragstellung sollte so früh wie möglich bei der gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt erfolgen. Herfür benötigen Sie von Ihrem Arzt ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin.

Dieses erhalten Sie üblicherweise in zweifacher Ausfertigung. Die erste Ausfertigung ist für die Krankenkasse bestimmt, die zweite für den Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber nimmt daraufhin mit Ihrer Krankenkasse Kontakt auf.

Das müssen Sie nach Entbindung und Mutterschutz beachten

Damit Sie auch für die acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld erhalten, müssen Sie die Geburtsurkunde an Ihre Krankenkasse übersenden.

Gehen Sie nach dem Mutterschutz in Elternzeit, müssen Sie noch Folgendes beachten: Die auf die Geburt folgenden zwei Monate Mutterschaftsgeld werden mit dem Elterngeld verrechnet. Sie zählen als volle zwei Monate Basiselterngeld.

Das Mutterschaftsgeld kann auf der Website des Bundessversicherungsamts auch online beantragt werden. Das Bundesversicherungsamt benötigt dafür

  • Ihre Steuer-ID-Nummer.
  • Angaben zu Ihrer Krankenversicherung und Ihrem Beschäftigungsverhältnis.
  • Ihre Kontonummer.
  • den voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes.

Was ändert sich bei einer Frühgeburt oder einer vorzeitigen Entbindung?

Die Frist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn eine Mehrlingsgeburt oder eine Frühgeburt vorliegt. Das Gleiche ist der Fall, wenn durch einen Arzt innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt wurde.

Bei allen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, den Sie vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen haben.

Foto(s): ©Pexels.com/GustavoFring

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