Noch bis 31.12.2018 Antrag auf Bayerisches Landespflegegeld stellen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Freistaat Bayern gilt rückwirkend seit dem 01.05.2018 das neue Landespflegegeld.

Damit möchte der Freistaat den Pflegebedürftigen die Möglichkeit geben, sich selbst etwas Gutes zu tun oder den Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die ihnen am nächsten stehen: Ihren pflegenden Angehörigen, Freunden, Helferinnen und Helfern.

Auf Antrag bekommt jeder Pflegebedürftige in Bayern ab Pflegegrad 2 pro Jahr 1.000 Euro.

Wer bekommt das Landespflegegeld?

  • Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher
  • Hauptwohnsitz in Bayern im Zeitpunkt der Antragstellung
  • Unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist oder zuhause lebt und versorgt wird.

Wie hoch ist das Landespflegegeld?

Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. 

Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme.

Wichtiger Hinweis bei Bezug von anderen Sozialleistungen:

Wird das Landespflegegeld auf Arbeitslosengeld II/ALG II/Hartz IV angerechnet?

Nein. Eine Anrechnung erfolgt nicht.

Sind auch Pflegebedürftige anspruchsberechtigt, für die im Rahmen der Sozialhilfe durch den überörtlichen Sozialhilfeträger die Heimkosten getragen werden? 

Ja, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Landespflegegeldes erfüllt sind. 

Wird das Landespflegegeld von der Pflegekasse der Krankenkasse auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein. Das Landespflegegeld steht als eigenständige Leistung neben den Leistungen der Pflegekasse.

Wo kann ich den Antrag auf Bewilligung von Landespflegegeld stellen?

Den Vordruck zum Herunterladen finden Sie auf der Seite der Bayerischen Staatsregierung.

Dort finden Sie auch den Link zum Online-Antrag.

Antragsformulare gibt es auch bei den 

  • Finanzämtern, 
  • Landratsämtern, 
  • Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Sie reichen den Antrag und alle Anlagen (als einfache Kopie) einfach per Post ein bei:

Landespflegegeldstelle, 81050 München

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie haben die Möglichkeit Widerspruch zu erheben und anschließend eine Klage beim Sozialgericht zu erheben.

Was passiert, wenn andere Behörden das Bayerische Landespflegegeld auf die Höhe anderer Leistungen anrechnen wollen?

Mit der Anhörung oder dem Bescheid sollten Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen und sich über Widerspruch und Klage in dieser Situation ausführlich beraten lassen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

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