OLG Bremen: Schadensersatzanspruch des Kindes für Sparbuch-Abhebung

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Die beiden minderjährigen Kinder nehmen ihren Vater auf Schadensersatz in Anspruch, da er von ihren Sparbüchern diverse Abhebungen vorgenommen hat, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen habe. Den beiden Kindern steht jeweils ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zu. Dieser ergibt sich aus § 1664 BGB. Durch diese Norm werde nicht nur ein Haftungsmaßstab festgelegt wird, sondern es handele sich hierbei auch um eine Anspruchsgrundlage. Danach können die Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen. Von der elterlichen Sorge ist u.a. die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasst. Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Der Vater argumentiert, mit dem Geld habe er für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert. Die Mutter sei auch mit der Verwendung des Geldes einverstanden gewesen. Das zählt nicht, weil Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden und dieser somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen ist.

Az 4 UF 112/14, Beschluss vom 3.12.2014

Quelle: ARGE FamR im DAV


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