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OLG Hamm: Vermummungsverbot gilt auch nach Fußballspiel auf dem Stadiongelände

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Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit einem Beschluss vom 07.09.2017, Aktenzeichen: 4 RVs 97/17, entschieden, dass derjenige, der sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt, wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Vermummungsverbot) bestraft werden kann.

Im vorliegenden Fall besuchte der 21-jährige Angeklagte das Auswärtsspiel des VfB Stuttgart in Paderborn im Mai 2015, in dem Stuttgart den Klassenerhalt perfekt machte, während Paderborn abstieg. Nach Abpfiff der Begegnung befand sich der Angeklagte auf dem zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz. Dort kam es zu einem Tumult, in dessen Folge auch Pyrotechnik gezündet wurde.

Die anwesenden Polizeibeamten forderten die Stuttgarter Fans auf, sich ruhig zu verhalten und in die Busse zu gehen. Der Angeklagte vermummte sich im Bus und stieg wieder aus. Hier kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten. Die Identität des Angeklagten habe später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden können.

Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten am 14.09.2016 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz. Auf die Berufung des Angeklagten hin wurde das Urteil durch das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 27.03.2017 bestätigt.

Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Nach Ansicht des OLG Hamm sei die Verurteilung der Angeklagten nicht zu beanstanden. Zum einen fielen Fußballspiele als Veranstaltung unter freiem Himmel unter das Versammlungsgesetz. Die Vermummung des Angeklagten sei zudem auch auf der Veranstaltung erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestanden hätte. Auch habe er sich noch auf dem Stadiongelände befunden.


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