Veröffentlicht von:

OLG Hamm zum Thema Notwehr und Nothilfe

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15.07.2013, Aktenzeichen: 1 RVs 38/13, entschieden, dass sich derjenige, der körperlich angegriffen wird, mit dem mildesten Abwehrmittel verteidigen darf, das er zur Hand hat und mit dem der Angriff sofort und endgültig abgewehrt werden kann. Dies schließe, so der Senat, in Ausnahmefällen auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein.

Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, den Nebenkläger als „Kanaken“ beschimpft und ihm sodann mit einem Bierglaskrug gegen den Kopf geschlagen zu haben.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es am Tattag zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und seinem Bekannten einerseits und der – aus dem Angeklagten und mehreren Begleitern bestehenden – Gruppe andererseits.

Nach anfänglichen wechselseitigen Beschimpfungen, an denen sich der Angeklagte nicht beteiligte, näherten sich der Nebenkläger und sein Bekannter der Gruppe, wobei der Nebenkläger in Richtung der Gruppe des Angeklagten fragte, ob sie „Stress“ und etwas auf die „Fresse“ haben wollten. Als der Nebenkläger den seitlich neben dem Angeklagten stehenden Begleiter erreicht hatte, schlug er ihn mit der Faust ins Gesicht und traf ihn im Bereich seines Unterkiefers.

Unmittelbar darauf machte der Angeklagte einen Schritt auf den Nebenkläger zu und schlug diesen mit einem Bierglaskrug, den er bereits zuvor in der Hand gehalten hatte, um diesen zu leeren, gegen den Kopf. Er wollte seinem Begleiter zu Hilfe kommen. Hierdurch erlitt der Nebenkläger eine Platzwunde, ein Hämatom und eine Gehirnerschütterung.

Mit seiner Revisionsentscheidung hat das OLG Hamm den Freispruch des Angeklagten durch das Landgericht bestätigt. Die Tat sei nach Ansicht des Gerichts gemäß § 32 StGB gerechtfertigt gewesen.

Eine Nothilfelage habe hier vorgelegen. Der Angeklagte habe mit dem Motiv gehandelt, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers auf seinen Begleiter abzuwenden. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt seines Schlages annehmen müssen, dass der Nebenkläger seinen Begleiter weiterschlagen werde. Das ergebe sich daraus, dass der Nebenkläger den Angegriffenen bedroht habe, nach seinem Schlag nicht zurückgewichen sei und seinerseits noch Rückendeckung durch den hinter ihm stehenden Bekannten gehabt habe.

Auch die anderen Voraussetzungen, wie Erforderlichkeit, waren nach Ansicht des Senats gegeben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema