Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Plagiate – Von der Leichtigkeit des Copy & Paste

  • 7 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Wie der aktuelle Fall mit Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg zeigt, sind auch Politiker nicht gegen Plagiatsvorwürfe gefeit. Wird man beim plagiieren erwischt, hat dies meist gravierende Folgen. Diese reichen von Schadensersatzansprüchen des kopierten Verfassers über die Aberkennung des akademischen Titels bis hin zur Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung. Aufgrund der durch das Internet leicht zugänglich gemachten Texte häufen sich bereits an Hochschulen die Plagiatsvorfälle. Lästige Recherche und schlechtes Zeitmanagement führen oft zur vollständigen Übernahme einer fremden Textpassage ohne Quellenanzeige. Auf Nachfrage wird dann eben argumentiert, man habe einmal die Quellenangabe vergessen. Aber gerade für einen Studenten geht es oftmals nicht nur um eine schlechte Klausurbewertung, sondern um eine Bestrafung in Form der Exmatrikulation. Wird das Plagiat erst nach Verleihung eines akademischen Titels entdeckt, so kann dieser von der Universität sogar wieder entzogen werden.

[image]Was versteht man unter einem Plagiat?

Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs gibt es nicht. Einigkeit besteht jedoch insoweit, dass darin die absichtliche und rechtswidrige Übernahme fremder Gedankengänge ohne Nennung der Quelle zu sehen ist.

Daher ist zunächst von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen. In § 2 UrhG (Urhebergesetz) ist geregelt, dass persönliche geistige Schöpfungen aus den Bereichen Kunst, Literatur und Wissenschaft geschützt sind. Dies betrifft aber nicht nur den gesamten Text, sondern auch einzelne Sätze, die Satzstruktur und alles, was von der Individualität des Schriftwerks zeugt. Je individueller ein Text also ist, umso schutzwürdiger ist er im Sinne des UrhG.

Abgrenzung zur unbewussten Entlehnung bzw. zum Zitat ohne Quellenangabe

Von einem Plagiat zu unterscheiden ist vor allem die unbewusste Entlehnung und das Zitieren ohne Quellenangabe:

Eine unbewusste Entlehnung ist anzunehmen, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte unbeabsichtigt verwendet wurden. Diese sind zunächst keine Plagiate, da der betreffenden Person gar nicht bekannt ist, dass sie jemanden unerlaubt kopiert hat. Liest sie ein Werk, bleibt dieses nicht Wort für Wort im Gedächtnis, wird aber im Unterbewusstsein abgespeichert. Schreibt sie dann über ein dem Werk ähnliches Thema, so erscheint das vorher Gelesene oft als eigener Gedanke.

Stimmt der Urheber einer Benutzung seines Werks nachträglich nicht zu, so wird auch aus der Entlehnung eine Urheberrechtsverletzung. Relevant ist hierfür jedoch, dass die übernommenen Textpassagen für sich selbst eine geistige Schöpfung darstellen und daher Urheberrechtsschutz genießen müssen (LG München I, Urteil v. 15.11.2006, Az.: 21 O 22557/05).

Beispiel:

Original: „Beim Anblick des Hausflurs mag manch einer denken: Ich glaub, ich steh in der Abstellkammer!“ (anwalt.de/WEL, Rumpelkammer Treppenhaus, http://www.anwalt.de/rechtstipps/rumpelkammer-treppenhaus_016188.html, 23.02.2011)

Entlehnung: Ich steh wohl in der Abstellkammer! Dies mag bei vielen der erste Eindruck bei Betreten eines Hausflurs sein.

Zitiert der Verfasser einen fremden Text und vergisst fahrlässig die Quellenangabe, so liegt dennoch eine Urheberrechtsverletzung vor. Dies liegt daran, dass das Zitat unter diesen Umständen nicht mehr als ein solches erkennbar ist, sofern nicht mit diversen Markierungen gearbeitet wird. Des Weiteren könnte der Plagiator sich leicht mit dem Argument herausreden, er habe unbeabsichtigt und einmalig die Quellenangabe bei seinem Zitat vergessen. Denn es ist häufig sehr schwer, dem Plagiator dann noch Absicht nachzuweisen.

Nicht immer ist das Urheberrecht verletzt

Freie Werke sind gar nicht vom UrhG geschützt; der Urheber des Textes müsste daher auch nicht genannt werden. Von großer Bedeutung sind vor allem die in § 5 I UrhG angeführten Gerichtsentscheidungen, Gesetze und Verordnungen. Sinn und Zweck ist, dass auch die Allgemeinheit über das geltende Recht und die aktuelle Rechtsprechung informiert sein sollte und die Informationsbeschaffung somit für jedermann zugänglich gemacht wird.

Aber auch Werke, die zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden, sind nicht geschützt. Maßgeblich ist hierbei das Interesse der Behörde, dass die betreffende Information für jedermann freigegeben wird, damit die Allgemeinheit beispielsweise aufgrund einer Gefahr nach ausführlicher Aufklärung schneller reagieren kann (BGH, Urteil v. 20.07.2006, Az.: I ZR 185/03). Hierunter fallen unter anderem amtliche Sachverständigengutachten.

Bei der freien Werknutzung ist der Urheberrechtsschutz zwar gegeben, aber eine beschränkte Nutzung dennoch erlaubt. Erwähnenswert ist hierbei die freie Benutzung nach § 24 UrhG. Der benutzte Text ist lediglich als Anregung für das neu erstellte und selbstständige Werk anzusehen. Die Eigenart beider Texte ist vollkommen unterschiedlicher Natur. Wäre bereits das Schreiben über dasselbe Thema eine Urheberrechtsverletzung, so wäre weder weitergehende Forschung noch ein Informationsaustausch oder eine weitere Entwicklung verschiedener Gedankengänge möglich.

Immer häufiger wird während des Studiums kopiert

Wer hat in der Schule nicht schon einmal bei einer unerwarteten Stegreifaufgabe vom Banknachbarn abgeschrieben? Leider wird dies auch noch im Studium bei Hausarbeiten praktiziert, da es eben einfach schneller geht, einen im Internet oder in der Bibliothek gefundenen Text unverändert zu übernehmen.

Sinn und Zweck von Haus- und Abschlussarbeiten sowie Dissertationen ist jedoch, die Fähigkeit unter Beweis zu stellen, selbstständig und eigenverantwortlich Problemstellungen zu erkennen und daraufhin eine Lösung zu erarbeiten. Bei bloßem Kopieren bereits existierender Texte wird die eigentliche Forschung aber komplett vernachlässigt.

Richtiges Zitieren will gelernt sein!

Es gibt verschiedene Arten, einen fremden Text zu zitieren, wovon die wichtigsten im Folgenden kurz erwähnt werden.

  • Bei einem wörtlichen Zitat muss man dieses in Anführungszeichen setzen und darauf achten, dass man den Text wortgetreu übernimmt, selbst wenn man einen Druckfehler bemerkt hat.
  • Übernimmt man nur den Inhalt eines Textes, ohne dieselben Formulierungen zu benutzen, liegt ein indirektes Zitat vor. Hervorgehoben wird dies durch indirekte Rede oder Zusätze wie: „nach Ansicht von (Autor)“ oder „vgl. (Autor)“.
  • Niemals darf jedoch die Fußnote mit Angabe des Autors, Werktitels und der Seitenzahl vergessen werden, da trotz Anführungszeichen oder indirekter Rede die Gefahr eines Plagiatsvorwurfs entstehen könnte.
  • Zitiert man eine Quelle aus dem Internet, sollte man Autor, Titel, Jahr, Internetadresse und Abrufdatum nennen.

Immer mehr Universitäten verwenden seit einiger Zeit sogenannte Anti-Plagiats-Software, bei der die vom Studenten verschickte Arbeit mit Texten aus dem Internet verglichen wird. Man sollte also kein Risiko eingehen und sich an die vorgegebenen Zitierregeln halten, denn die Konsequenzen nach Entdeckung eines Plagiats können gravierend sein.

Das Plagiieren hat weitreichende Folgen

Grundsätzliches

Stellt das Plagiat gleichzeitig auch eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des UrhG dar, regeln die §§ 97 ff. UrhG die zivilrechtlichen Ansprüche des Urhebers.

Zu nennen sind vor allem die Unterlassung, Beseitigung und der Schadensersatz nach § 97 UrhG.

Das Plagiieren kann aber auch strafrechtliche Folgen haben. Die in den §§ 106 ff. UrhG unter Strafe gestellten Handlungen können jedoch nur dann verfolgt werden, wenn nach § 109 UrhG ein Strafantrag vom Urheber gestellt wird oder die Staatsanwaltschaft zu dem Entschluss kommt, dass ein Einschreiten erforderlich ist.

Es droht dann immerhin eine mehrjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

An der Universität gelten die „hauseigenen“ Regeln

Bereits in der Schule hat man eine „Sechs“ bekommen, wenn man beim Abschreiben erwischt wurde. Auch im Studium werden entsprechende Klausuren und Hausarbeiten mit ungenügend bewertet.

Sollte dies jedoch die einzige Konsequenz gewesen sein, kann sich der Student noch glücklich schätzen. Denn jede Universität erlässt eine eigene Prüfungsordnung. So bewertet die Universität Bayreuth eine Arbeit als „nicht bestanden“, wenn das Ergebnis vom Studenten beeinflusst wurde. Eine Wiederholung soll aber noch möglich sein. Anders die Ludwig-Maximilians-Universität in München: In schwerwiegenden Fällen oder bei erneutem „Betrug“ muss der Student mit dem Ausschluss von einzelnen Prüfungen oder sogar der Exmatrikulation rechnen. Wiederum andere Hochschulen bewerten nur den nicht plagiierten Teil einer Arbeit und vergeben unter Punkteabzug wegen Täuschung eine Gesamtnote.

Schreibt jemand bei einer Dissertation bewusst ganze Textpassagen wortwörtlich ab, ohne den Verfasser zu nennen, so liegt Täuschung vor, was zur Aberkennung des akademischen Titels führt (VG Berlin, Urteil v. 25.06.2009, Az.: 3 A 319.05).

Voraussetzung ist eine Ermächtigung hierzu in der Promotionsordnung der jeweiligen Universität. Bei Verdacht eines Plagiats ist der Promotionsausschuss der betroffenen Hochschule zu unterrichten, der die Arbeit überprüft und gegebenenfalls als Plagiat qualifiziert. Irrelevant ist dabei, ob die Doktorarbeit auch ohne Plagiat noch als „ausreichend“ zu bewerten wäre, da der Plagiator über seine Fähigkeit, wissenschaftlich zu arbeiten, getäuscht hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.10.2008, Az.: 9 S 494/08).

Häufig kann die Universität aber nur innerhalb bestimmter Fristen die ausgegebenen  Urkunden zurückverlangen. Wird ein Plagiat erst nach der in der Promotionsordnung festgelegten Frist entdeckt, so kann der Doktortitel nicht mehr aberkannt werden.

Auf der anderen Seite kann ein überführter Plagiator den Titel nicht freiwillig zurückgeben, da lediglich der Promotionsausschuss für die Vergabe und Rücknahme der Urkunden verantwortlich ist und die Promotionsordnung diese Verfahrensweise nicht vorsieht.

Hierbei ist immer die Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation gültig war.

Für die Universität Bayreuth heißt dies beispielsweise, dass bei einer 2006 eingereichten Doktorarbeit nur innerhalb von fünf Jahren der Titel entzogen werden kann.

(VOI)

 

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: