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Rumpelkammer Treppenhaus?

  • 4 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Abgestellte Blumentöpfe, Postsendungen, Rollatoren, Fahrräder, Kinderwagen und Schuhe im Treppenhaus oder im Hausflur eines Mehrfamilienhauses können ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial zwischen Mieter und Vermieter bzw. zwischen Eigentümern darstellen.
  • Grundsätzlich sind das Treppenhaus und der Hausflur sogenannte Gemeinschaftsflächen, die von allen Bewohnern genutzt werden. Der Vermieter hat dort für Sicherheit zu sorgen.
  • Um Streit vorzubeugen, sollten Mieter, Vermieter sowie Wohnungseigentümer den Mietvertrag, die Hausordnung und die Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Nutzung und möglicher Verbote genau überprüfen.

Nicht jede Nutzung ist gestattet

Treppenhaus und Hausflur werden als sogenannte Gemeinschaftsflächen von allen Bewohnern genutzt. Daher unterliegen sie einigen Einschränkungen. Grundsätzlich gilt: Das Treppenhaus dient dazu, den Bewohnern den Zugang zu ihren Wohnungen zu ermöglichen. 

Wird das Treppenhaus zu anderen Zwecken benutzt, darf das die übrigen Bewohner weder beeinträchtigen noch stören. Darüber hinaus müssen aus Brandschutz- und anderen Sicherheitsgründen die Flucht- und Rettungswege frei bleiben. Aus diesem Grund ist ebenso die Lagerung von brennbarem Material grundsätzlich untersagt. Außerdem trifft den Vermieter generell eine Verkehrssicherungspflicht – das heißt, er muss dafür sorgen, dass die Mieter im Hausflur und Treppenhaus keinen Gefahren ausgesetzt sind.

Mietvertrag, Hausordnung und Gemeinschaftsordnung beachten

Der Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft kann bestimmen, welche Regeln im Treppenhaus gelten. Üblicherweise finden sich in der Hausordnung bzw. in der Gemeinschaftsordnung Regelungen zur Nutzung von Treppenhaus und Hausflur. Im Streitfall ist es Mietern und Vermietern zu empfehlen, den Mietvertrag oder die Haus- bzw. Gemeinschaftsordnung zu prüfen.

In der Regel wird durch bestimmte Klauseln im Mietvertrag oder in der Haus- bzw. Gemeinschaftsordnung das Aufstellen von Gegenständen wie Blumentöpfen verboten. Außerdem können Schuhschränke, Kommoden oder Garderoben untersagt werden. Selbst eine in den Gang hineinragende Fußmatte birgt Stolper- und somit Konfliktpotenzial. Wer sie dennoch auslegen möchte, sollte zuerst die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft einholen.

Blumentöpfe und Schuhschrank 

Geht es um das Aufstellen von Blumentöpfen – beispielsweise vor der Wohnungstür oder im Treppenhaus –, sollten Mieter dies stets mit ihrem Vermieter besprechen, auch wenn es sich um kleine Topfpflanzen handelt. 

Jedoch kann die Nutzung des Treppenhauses durch den Mieter, wenn das den Durchgang bzw. Fluchtweg nicht versperrt, gestattet sein, wie zum Beispiel durch ein kleines Schuhschränkchen. Hat der Vermieter über viele Jahre eine unerlaubte Nutzung geduldet, indem er beispielsweise vom Mieter aufgestellte Möbelstücke nicht beanstandete, gilt diese Benutzung durch schlüssiges Verhalten als genehmigt. Das ist jedoch auch nur dann der Fall, wenn diese Gegenstände von vornherein keine Gefahr für passierende bzw. im Brandfall flüchtende Mitbewohner dargestellt haben.

Kleine Dekorationen sind erlaubt

Generell sind schlichte und vorübergehende Dekorationen für besondere Anlässe, wie beispielsweise zu Ostern oder Weihnachten, erlaubt und bedürfen keiner Zustimmung vonseiten des Vermieters. Voraussetzung hierfür ist, dass sie niemanden stören und ausreichend Platz bleibt. Erlaubt sind außerdem ganzjährige Dekorationen für Mieter, wenn diese nicht über den Türrahmen hinausreichen, neutral und unauffällig sind. 

Kinderwagen

Kinderwagen dürfen im Hausflur abgestellt werden, wenn kein Aufzug vorhanden ist bzw. der Kinderwagen in den Aufzug nicht hineinpasst und ansonsten der Kinderwagen über viele Treppen in die jeweilige Wohnung oder in den Abstellraum gebracht werden müsste, sowie wenn ein genügend breiter Fluchtweg gegeben ist.

Gibt es keine Regelung und werden die Durchgänge nur geringfügig behindert, darf der Kinderwagen auch durchgängig im Hausflur stehen bleiben. Jedoch ist es nicht gestattet, den Kinderwagen am Treppenhausgeländer anzuketten.

Rollstuhl und Rollator

Gehhilfen wie beispielsweise Rollstühle und Rollatoren dürfen Menschen, die wie Kranke und Behinderte darauf angewiesen sind, auch trotz eines Verbots abstellen, wenn ihnen das nicht innerhalb der Wohnung oder anderweitig zumutbar bzw. möglich ist. Jedoch muss ausreichend Platz vorhanden sein. Es genügt, wenn sich Rollatoren und Rollstühle im Notfall oder beim Transport sperriger Gegenstände im Treppenhaus beiseiteschieben lassen. 

Fahrrad, Rennrad und Mountainbike

Für alle Arten von Rädern gilt: Wenn nichts anderes im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist, dürfen Fahrräder – genauso wie Gehhilfen und Kinderwagen – im Hausflur abgestellt werden. Dennoch kann das Abstellen von Fahrrädern vertraglich verboten werden.

Handelt es sich um ein besonders wertvolles Rad, darf der Mieter dieses auch ohne die Erlaubnis des Vermieters in seine Wohnung mitnehmen, da seine Unterbringung in einem allgemein zugänglichen Raum nicht zumutbar ist. Fahrradanhänger dürfen auch im Hof abgestellt werden, wenn keine andere Abstellmöglichkeit vorhanden ist, die zugemutet werden kann.

Poster und Plakate sowie Post und Päckchen

Bilder, Poster und Plakate sollten Mieter bzw. Wohnungseigentümer grundsätzlich nur nach Zustimmung des Vermieters oder der Hauseigentümer im Treppenhaus oder im Hausflur aufhängen.

Werden Päckchen, die nicht in den Briefkasten passen, oder Kataloge sowie Werbezeitschriften im Hausflur oder auf der Treppe abgelegt, ist das gestattet, solange sich keine Berge türmen und die Post zügig vom entsprechenden Mieter mitgenommen wird. Des Weiteren können sich Mieter ihre Zeitung direkt an die Wohnungstür zustellen lassen – auch wenn dadurch mehr Schmutz im Treppenhaus anfallen sollte.

Rauchen im Treppenhaus und auf dem Balkon

Das Rauchen im Treppenhaus ist grundsätzlich verboten. Dies gilt ebenfalls, wenn am geöffneten Fenster gequalmt wird. Raucht der Mieter auf dem Balkon seiner Wohnung, ist ihm dies hingegen gestattet.


(FMA/KKA)

Foto(s): @Shutterstock.com

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