Preiswerbung in Werbeanzeige - EuGH-Vorlage (BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 201/12)

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Kfz-Einzelhändler müssen bei der Werbung für Kraftfahrzeuge (Preis zzgl. Überführung) grundsätzlich auch die Kosten der Überführung der Fahrzeuge vom Hersteller in den Endpreis aufnehmen, so die bisherige Rechtsprechung des BGH. Diese Ansicht steht nach dem 12.06.2013 nur dann mit dem Unionsrecht in Einklang, wenn sie in den Richtlinien 98/6/EG oder 2005/29/EG eine Grundlage findet. Der EuGH soll nun entscheiden, welche Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung (PAngV) in einer Werbeanzeige enthalten sein müssen.

Die Klägerin ist die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW). Sie nahm die Beklagte, eine Kfz-Vertriebsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 I 1, VI PAngV). Die Beklagte hatte eine Werbeanzeige geschaltet, in der sie u.a. einen Citroen bewarb, wobei sie den Kaufpreis angab, versehen mit einer hochgesellten 1: „Preis zzgl. Überführung i.H.v. 790 Euro“. Der Gesamtpreis, den der Kunde einschließlich der Überführungskosten vom Hersteller zu zahlen hatte, war in der Anzeige nicht angegeben.

Für den BGH kommt es für die Entscheidung auf die Beantwortung folgender Fragen an:

  1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten i.S.d. Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG dar?
  2. Falls dem so ist, muss der gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie anzugebende Verkaufspreis auch die obligatorisch anfallenden Überführungskosten einschließen?
  3. Und – falls eine der Fragen zu verneinen ist: Muss bei einer Aufforderung zum Kauf i.S.d. Art. 2i der Richtlinie 2005/29/EG der gem. Art. 7 Abs 4c Fall 1 anzugebende „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ die Überführungskosten einschließen?

Bei der Werbung, unabhängig vom Produkt, gilt es immer, die rechtlichen Grenzen zu beachten, egal, ob dies nun die Werbeaussage, das Produkt oder auch – wie hier – die Preisangabe betrifft. Ansonsten laufen Sie in Gefahr, abgemahnt zu werden.

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