Pressemitteilung BGH: Zulässiger Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

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Pressemitteilung des BGH vom 6.2.2014, zum Verfahren I ZR 75/13

Der Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos kann ausnahmsweise zulässig sein. Der BGH hat diesbezüglich eines Inkassounternehmens entschieden, welches sich bewusst an der Durchsetzung eines verbrauchertäuschenden Geschäftsmodells eines Dritten beteiligt hatte.

Die Beklagte, die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, hatte die Sparkasse Heidelberg schriftlich zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin (Inkassounternehmen) aufgefordert.

Das Inkassounternehmen war u.a. für die W.-GmbH tätig, welches Nutzer auf ihrer Internetseite über die Kostenpflichtigkeit ihres Angebots getäuscht hatte. Die Beklagte erklärte im Namen eines Verbrauchers, der von der W.-GmbH eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Trotzdem erhielt der Verbraucher wiederholt Mahnungen des Inkassounternehmens, obwohl gegen die Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden.

Die Verbraucherzentrale wies die Sparkasse Heidelberg auf ein offenkundig betrügerisches und wettbewerbswidriges Verhalten des Betreibers der Internetseite hin und rief zur Kündigung des Girokontos auf. Die Klägerin (das Inkassounternehmen) nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, welches gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist.

Dies war in diesem besonderen Einzelfall nicht rechtswidrig, so der BGH. In der im Rahmen der zu erfolgenden Interessensabwägung konnte sich die Verbraucherzentrale auf ihre Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG berufen. Auch war der Aufruf zur Kontokündigung nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich hätte die Beklagte zwar den Rechtsweg bestreiten müssen, um ein rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Vorliegend durfte sich die Beklagte aber unmittelbar an die Sparkasse wenden, weil sich das Inkassounternehmen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematischer Täuschung von Verbrauchern beruhendes Geschäftsmodell beteiligt hatte.

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