Rehabilitation und gemeinsame Servicestelle

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Je nach Statistik wird jeder vierte oder fünfte Arbeitnehmer berufsunfähig. Damit es gar nicht so weit kommt, bieten die Sozialversicherungen und die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsmaßnahmen – sogenannte Teilhabeleistungen – an. Das können z. B. medizinische Behandlungen, Weiterbildungsmaßnahmen, Kfz-Ausstattung für die Fahrt zur Arbeit oder ein höhenverstellbarer Schreibtisch sein.

Wer, wann, wie und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Reha bekommt und wie sie beantragt wird, ist mitunter unübersichtlich und bürokratisch. Für Mutige und Interessierte sei auf die §§ 5 und 6 des SGB IX hingewiesen, anschließend geht es dann in den SGB III, V, VI und VII weiter.

Anträge können online „downgeloadet“ werden, sind dann aber trotzdem wenigstens 7 Seiten lang. Natürlich können Sie die Reha ganz einfach von Ihrem Arzt (mit-)ausfüllen lassen und an die Krankenkasse schicken. Das ist der übliche Weg. Die Krankenkasse muss den Antrag weiterleiten oder selbst über die Leistung entscheiden. Dann liegt die Abwicklung wieder bei Ihnen. Vor allem, wenn es stockt. Ihr Arzt ist kein Rechtsberater und die Regelung des Gesetzes, die eine zügige Bearbeitung vorsieht, hilft Ihnen bei Problemen auch nicht.

Eine einfache Möglichkeit ist der Gang zu einer gemeinsamen Servicestelle. Die Servicestellen müssen den Arbeitnehmer bei der Lösung seines Problems unterstützen. § 22 SGB IX nennt die wesentlichen Aufgaben: Information, Klärung und Unterstützung. Eine gute Servicestelle fragt dabei auch von sich aus bei dem Rehabilitationsträger nach dem Sachstand und versucht, auftretende Probleme zu lösen bzw. macht eigene Vorschläge. Lassen Sie sich nicht irritieren, wenn Ihre Servicestelle vor Ort z. B. von der Techniker Kasse organisiert wird und Sie Mitglied der AOK sind. Die Servicestellen sind nicht allein für „ihre“ Mitglieder, sondern für alle Versicherten aus dem Einzugsbereich zuständig.

Eine Servicestelle finden Sie über die Rentenversicherung unter http://www.reha-servicestellen.de/. Wenn Ihnen die Leistung verweigert wird, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und zur Not auch zu klagen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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