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Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages ist auch bei Betriebs­rats­mit­gliedern zulässig

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BAG: Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages ist auch bei Betriebs­rats­mit­gliedern zulässig - allerdings darf der Abschluss eines Folgevertrags nicht wegen der Betriebs­rats­tätig­keit vom Arbeitgeber verweigert werden.

Gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können auch die  Arbeitsverträge von Betriebs­rats­mit­gliedern wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Diese Befristung ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die höchstens dreimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

Wenn sich der Arbeitgeber jedoch nach Ablauf der Befristung weigert, mit dem Betriebs­rats­mit­glied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt dies nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.6.2014 eine unzulässige Benachteiligung dar. Denn gemäß § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine demnach verbotene Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags durch den Arbeitgeber verweigert wird.

Das Betriebsratsmitglied kann dann seinen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gegen den Arbeitgeber vor Gericht einklagen.

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