Schönheitsreparaturen: Mietzuschlag erlaubt?
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[image]In manchen Mietverträgen wurde vereinbart, dass die Kosten von Schönheitsreparaturen beim Vermieter verbleiben. Das Landgericht (LG) Heidelberg hat mit Urteil vom 17.12.2010 entschieden, dass in einem solchen Fall die Miete aufgrund der Schönheitsreparaturen nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden darf.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte der Vermieter die Miete wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen um ca. 68 Euro erhöhen. Der geschuldete Mietzins hätte dann aber die ortsübliche Vergleichsmiete um ca. 20 Euro überstiegen. Der Mieter weigerte sich, der Mieterhöhung zuzustimmen, weshalb der Vermieter Klage einreichte.
Schon das zuständige Amtsgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen, weshalb der Vermieter Berufung einlegte. Das LG bestätigte jedoch im Ergebnis das Urteil des Amtsgerichts.
Das LG sprach dem Vermieter zunächst den Anspruch auf die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung zu, denn das ergebe sich aus § 558 BGB. Allerdings dürfe der Vermieter die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, denn die gesetzliche Regelung dient lediglich dazu, dem Vermieter eine am örtlichen Markt orientierte angemessene Miete zu verschaffen. Ein Zuschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist gesetzlich nicht vorgesehen.
(LG Heidelberg, Urteil v. 17.12.2010, Az.: 5 S 60/10)
(HEI)
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