Sozialbestattung - welche Fehler die Erben vermeiden sollten!

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Weshalb ein unüberlegter Anruf schlimmstenfalls sogar zur Anklage führen kann

Stirbt ein Angehöriger, sind die Erben in der Regel zunächst überfordert. Als das Krankenhaus meinem Mandanten Armin H.* spät abends telefonisch mitteilte, dass sein Vater verstorben sei, fragte H. reflexartig, was er denn jetzt zu tun habe. „Beauftragen sie eine Firma“ wurde ihm gesagt. Ein fataler Fehler, leider. Denn H. lebt von Hartz IV, er kann die Kosten der Bestattung gar nicht tragen. 

Wer trägt sie dann? 

Verpflichtet dazu sind nach § 1968 BGB zunächst die Erben. Und entgegen der weit verbreiteten Meinung, die leider auch bei entsprechenden Ratgebern im Netz zu finden ist, entbindet das Ausschlagen des Erbes nicht von dieser Pflicht. Sie verhält sich wie die übliche Erbfolge, also Ehegatte, Kinder, Verwandte in gerader Linie sowie dann nachfolgende. Neben der Kostenbegleichung müssen auch die Wünsche des Verstorbenen berücksichtigt werden. So darf z.B. keine Feuerbestattung in Auftrag gegeben werden, wenn bekannt war, dass der oder die Verstorbene eine solche nicht wollte. 

Das sagt das Gesetz

Hat eine zur Kostenbegleichung verpflichtende Person, wie Armin H., keine ausreichenden finanziellen Mittel, erhält sie auch keinen Kredit und gibt es keine anderen Erben (in diesem Sinne), kann unter Umständen das Sozialamt einspringen. Das fällt dann jedoch eine Einzelfall-Entscheidung, denn das entsprechende Gesetz bleibt recht vage. Im § 74 SGB XII heisst es: 

„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“ 

Doch was ist zumutbar? 

Hier haben die Sozialämter recht unterschiedliche Auffassungen. Wenn weder Nachlass noch Sterbegeld ausreichen und der / die zur Kostentragung Verpflichtete selbst Sozialhilfeempfänger ist, bedeutet das nicht, dass ein Sozialamt quasi automatisch zahlt; wovon H. leider ausgegangen war, als der dem Ratschlag des Krankenhauses bereits am nächsten Morgen folgte. 

Schlimmer noch: Mit dem Auftrag an den Bestatter hat er sich sogar strafbar gemacht, hier liegt der Tatbestand des Eingehungsbetrugs nach § 263 StGB vor. Es ist also nicht nur „ratsam“ - wie ebenfalls im Netz zu lesen ist - das zuständige Amt vorher zu fragen, es ist sogar zwingend. Oft kümmert es sich dann um die Bestattung, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen kann. Auch das Amt muss die Wünsche des Verstorbenen berücksichtigen, insofern sie bekannt und finanziell nicht zu aufwendig sind.

Vorsicht beim Googeln! 

Manche Jobcenter oder Sozialämter weisen auch an, mit einer zuständigen Stelle der Stadt oder des Landes Kontakt aufzunehmen. Dann sollte man sich die Verbindungen geben lassen. Die Suchmaschinen zeigen nämlich zunächst Texte von Firmen und Vereinen an, die an Bestattungen verdienen wollen. Es ist nicht immer einfach, die gesuchte Behörde zu finden, die den verschiedenen Bundesländern auch verschiedene Namen hat (Sozialbestattungen Dresden / Sachsen). 

Im Falle von Armin H. hoffen wir, die Klage mit einem Vergleich vom Tisch zu bekommen. Die zusätzliche Belastung einer solchen Klage sollte sich jede*r aber selbstverständlich ersparen. Deshalb nochmals als Fazit: 

Keinen Bestatter beauftragen, wenn die Kosten nicht aus eigener Kraft gewuppt werden können! 

Herzlichst, Ihr 

Gerhard Rahn, Fachanwalt für Strafrecht

Foto(s): pixabay / Bestattungen


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