Steuerrecht und Familienrecht – welche Steuerklasse wähle ich am besten?

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Als Fachanwältin für Familienrecht werde ich immer wieder gefragt, welche Steuerklasse für Ehegatten die Beste ist. Grundsätzlich können sich Ehegatten gemeinsam und getrennt veranlagen lassen. Dies gilt für die Steuererklärung.

Die die gemeinsame Veranlagung ist möglich, wenn die Ehegatten zusammenleben. Sie ist auch in dem Jahr möglich, in dem sich die Ehegatten getrennt haben.

Bei einer getrennten Veranlagung erfolgt auch eine getrennte Berechnung der Steuern allein nach dem Einkommen des jeweiligen Ehegatten. Dies führt aber in der Regel zu Nachteilen.

Bei der gemeinsamen Veranlagung wird das Einkommen zunächst zusammengerechnet und dann halbiert. Daraus wird die Steuerlast errechnet. Wegen der Progression der Steuersätze ist dies günstiger als die „normale Besteuerung“ nach dem Gesamteinkommen beider Ehegatten.

Eine andere Frage ist, welche Steuerklasse man für das laufende Steuerjahr wählt:

Steuerklasse I

In diese Steuerklasse fallen Ledige, Geschiedene, Verwitwete, sowie Verheiratete, die dauernd getrennt lebend.

Steuerklasse II

Die Steuerklasse II ist die Ergänzung zur Steuerklasse I. Personen aus der Steuerklasse I erhalten die Steuerklasse II, wenn in ihrer Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Es darf keine zweite erwachsene Person in der Wohnung gemeldet sein.

Steuerklasse III

Diese Steuerklasse erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht oder der andere Ehegatte sich in die Steuerklasse V begibt. Die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben und müssen im Inland wohnen. 

Steuerklasse IV

Diese Steuerklasse gilt für Verheiratete, wenn beide Ehegatten arbeiten, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. 

Steuerklasse V

Diese Steuerklasse gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen der Steuerklasse IV erfüllen, wenn sich der andere Ehegatte auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI

Diese Steuerklasse ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers einzutragen, wenn dieser noch weitere Beschäftigungsverhältnisse hat. Freibeträge gibt es in dieser Steuerklasse nicht mehr. 

Nicht getrennte Ehegatten können zwischen III und V und IV und IV entscheiden. Der Lohnsteuerabzug ist jedoch unterschiedlich. Bei der Steuerklasse III wird ein geringerer Abzug vorgenommen. Bei der Steuerklasse V ist der Abzug am höchsten.

Wählen beide Ehegatten die Steuerklasse IV, dann wirkt sich dies bei der Einkommenssteuererklärung so aus, wie bei der Wahl der Steuerklassen III und V. Wenn beide Ehegatten bei Steuerklassen IV und IV jedoch etwas mehr Steuern bezahlt haben, erhalten sie bei der Jahressteuererklärung wohl eine Rückerstattung.

Gerne können Sie sich hier bei Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth beraten lassen. 


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