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Strafbares Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 AufenthG

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§ 96 AufenthG regelt die Strafvorschrift des Einschleusens von Ausländern. Unter dem Begriff des „Einschleusens" versteht man das bewusste Fördern der unerlaubten Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik. Der Helfer wird hier als Schleuser bezeichnet.

Unter dem Begriff des Einschleusens fällt auch die Durchschleusung von Ausländern.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Schleusen aber nach § 96 Abs. 1 AufenthG nur dann strafbar ist, wenn der Täter die Schleusung entweder gegen ein Entgelt vornimmt oder wiederholt bzw. zugunsten mehrerer Ausländer handelt. Hier bieten sich sehr gute Verteidigungschancen. Der Strafrahmen reicht hier von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. In manchen Fällen lässt sich auch hier durch die Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers ein Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153, 153a StPO erreichen.

Handelt der Schleuser gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande, führt er bei der Tat eine Schusswaffe, eine sonstige Waffe in Verwendungsabsicht mit sich oder führt er den Transport unter menschenunwürdigen Bedingungen durch, so beträgt die Mindestfreiheitsstrafe gemäß § 96 AufenhG 6 Monate. Die Höchststrafe beträgt hier 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Zu beachten ist hierbei, dass bereits der Versuch gemäß § 96 Absatz 3 AufenthG strafbar ist.

Tatmittel, wie z. B. das Fahrzeug, können gemäß Absatz 5 eingezogen werden.

In Bayern ist zu beobachten, dass Staatsanwaltschaften dazu übergehen, beim Tatbestand des § 96 AufenthG eine Grundstrafe von 90 Tagessätzen anzunehmen, die um jeweils 10 Tagessätze pro eingeschleuste Person erhöht wird. Da Verurteilungen über 90 Tagessätze im Führungszeugnis auftauchen ist die Einschaltung eines Strafverteidigers umso notwendiger.

 


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