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Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

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Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014, Aktenzeichen: 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein kann.

Im vorliegenden Fall war einer der Angeklagten faktischer Geschäftsführer einer GmbH. Er wurde vom Landgericht wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Der andere Angeklagte war Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Er wurde in einem eigenen Verfahren vom gleichen Landgericht wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Gegen diese Verurteilungen gingen beide in Revision. Dabei zweifelten sie an, dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein kann. Der Bundesgerichtshof teilte jedoch die Auffassung des Landgerichts und verwarf beide Revisionen als unbegründet.

Nach Ansicht der Bundesrichter sei die bisher geltende Konkurs- oder Insolvenzantragstellung durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer entgegen Abs. 1 S. 1 der Vorschrift einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO – „Mitglieder des Vertretungsorgans“ schließe nach Ansicht des BGHe entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht den faktischen Geschäftsführer nicht aus.

Ebenfalls spräche für die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers auch die Begründung des Gesetzesentwurfs. Denn durch die Neuregelung sollten die Vorschriften aus verschiedenen Einzelgesetzen (GmbHG, AktG, GenG, HGB) rechtsformneutral geregelt und wortgleich erfasst werden.

Aufgrund dieser Tatsachen sei die Revision unbegründet.


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