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Strafzettel wegen Falschparkens: Zahlen oder nicht?

  • 4 Minuten Lesezeit

Experten-Autorin dieses Themas

Wer falsch parkt oder gar keinen Parkschein löst, riskiert ein Knöllchen. Spätestens seit dem neuen Bußgeldkatalog, der am 9. November 2021 in Kraft getreten ist, ist der Strafzettel für Falschparken ganz schön teuer geworden. Sollte man bezahlen? Was passiert, wenn man das Knöllchen nicht bezahlt? In diesem Ratgeber klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Knöllchen, den Bußgeldbescheid und den Einspruch gegen den Bescheid.

Unterschied Verwarnungsgeld und Bußgeld

Nach § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG kann der Betroffene bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise bei einem Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot, verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld von 5 Euro bis 55 Euro auferlegt bekommen. Die genaue Höhe des Verwarnungsgeldes wird durch den Bußgeldkatalog bestimmt. Statt von einem Verwarnungsgeld wird oftmals auch von einem Strafzettel bzw. Knöllchen gesprochen.

Mit einem Bußgeld wird ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit geahndet – die Höhe des Bußgeldes liegt jedoch nach § 17 Abs. 1 OWiG grundsätzlich zwischen 5 und 1.000 Euro. Soll ein Bußgeld verhängt werden, muss zunächst ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, das ebenfalls Kosten verursacht. Zusätzlich fallen daher im Gegensatz zum bloßen Verwarnungsgeld noch Auslagen und Gebühren (§ 107 OWiG) an. Der Strafzettel ist letztlich also ein Angebot, die geringfügige Ordnungswidrigkeit ohne Bußgeldverfahren abzuwickeln.

Strafzettel nicht bezahlt

Wer das Knöllchen bzw. Verwarnungsgeld nicht bezahlt, weil er nicht zahlen will, das Knöllchen verloren oder vergessen hat, erhält nach Ablauf der auf dem Strafzettel vermerkten einwöchigen Zahlungsfrist einen Bußgeldbescheid – aus dem Verwarnungsgeld wird mithin ein Bußgeld.

Wichtig: Wer den Strafzettel bezahlt, kann keinen Einspruch mehr einlegen. Ein Bußgeldbescheid ergeht in diesem Fall nicht mehr. Ein Einspruch gegen das Knöllchen selbst ist nicht möglich. Es kann lediglich eine Stellungnahme zum Strafzettel abgegeben werden. Wer gegen das Knöllchen vorgehen möchte, kann mithin die Zahlungsfrist für das Verwarnungsgeld zunächst verstreichen lassen und den Bußgeldbescheid abwarten.

Bußgeldbescheid erhalten – Bezahlen oder nicht?

Zahlt man das Verwarnungsgeld nicht bzw. zeigt sich damit nicht einverstanden, wird ein Bußgeldverfahren bei der zuständigen Bußgeldstelle eingeleitet und man erhält einen entsprechenden Bußgeldbescheid. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann man Einspruch einlegen – und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein. Ob sich der Einspruch lohnt, kann natürlich nicht pauschal beantwortet werden. Viele Bußgeldbescheide sind jedoch fehlerhaft. Ein entsprechend spezialisierter Anwalt für Verkehrsrecht kann viele Fehler unmittelbar erkennen.

Wie legt man Einspruch ein?

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde einzulegen. Von einem Einspruch per Mail ist aktuell abzuraten, da der Einspruch nach überwiegender Rechtsauffassung gegen das in § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG normierte Formerfordernis verstößt. Die Gerichte vertreten jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen hierzu. Wer den Einspruch also per Mail einlegt, riskiert die Unwirksamkeit des Einspruchs.

Nicht erforderlich ist zunächst, dass der Einspruch begründet wird. Es reicht daher – zur Wahrung der Frist – erstmal aus, wenn man in einem Satz unter Bezug auf das jeweilige Aktenzeichen schreibt, dass man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt.

Wichtig: Den Bußgeldbescheid bzw. die Zahlungsfrist (i. d. R. 14 Tage) sollten Sie im Gegensatz zum Knöllchen auf keinen Fall einfach ignorieren. Andernfalls drohen weitere Kosten für die Mahnung – im schlimmsten Fall sogar ein Vollstreckungsbescheid oder Erzwingungshaft.

Verjährungsfrist

Mit dem Strafzettel bzw. dem Bußgeldbescheid wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr geahndet. Nach § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz StVG verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG grundsätzlich drei Monate ab Beendigung der Ordnungswidrigkeit bzw. sechs Monate, nachdem ein Bußgeldbescheid ergangen ist oder öffentliche Klage erhoben worden ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist sowohl die Verfolgung als auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten inklusive möglicher Nebenfolgen (z. B. Verhängung eines Fahrverbotes) ausgeschlossen, § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG.

Der Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, zählt bei der Berechnung der Verjährungsfrist mit, sodass die Frist immer mit Ablauf des vorherigen Kalendertages abläuft. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt nichts anderes. Die Frist läuft dann nicht bis zum nächsten Werktag.

Beispiel: Wenn B am 15.07.2022 eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht, tritt am 14.10.2022 um 24.00 Uhr Verfolgungsverjährung ein.

Achtung: § 33 OWiG enthält einen umfangreichen Katalog, unter welchen Umständen die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird. Beispielsweise ist das der Fall, wenn

  • man den Anhörungsbogen erhält. 

  • der Betroffene vernommen wird. 

  • das Verfahren vorläufig eingestellt wird.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung wieder von Neuem. Ein Anwalt für Verkehrsrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht kann für Sie prüfen, ob die Verfolgungsverjährung abgelaufen oder ggf. unterbrochen worden ist.

Tatsächlich kommt es gerade im Hinblick auf die Überlastung der Bußgeldbehörden mittlerweile häufiger vor, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten ist und man das Bußgeld aus diesem Grund nicht mehr bezahlen muss. Anwaltlicher Beistand kann sich daher bei Ordnungswidrigkeiten oftmals lohnen. 

Fazit

  • Man differenziert zwischen Verwarnungsgeld (Strafzettel oder Knöllchen) und Bußgeld. 

  • Die Verwarnung läuft ohne Bußgeldverfahren ab und betrifft daher nur geringfügige Ordnungswidrigkeiten (z. B. Falschparken). 

  • Wer den Strafzettel bezahlt, kann sich gegen die Ordnungswidrigkeit nicht mehr wehren. 

  • Wer das Knöllchen bzw. Verwarnungsgeld nicht bezahlt, erhält nach Ablauf der einwöchigen Zahlungsfrist einen Bußgeldbescheid. 

  • Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. 

  • Wer das Bußgeld einfach nicht bezahlt, dem drohen Mahngebühren, ein Vollstreckungsbescheid und Erzwingungshaft. 

  • Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab Beendigung der Ordnungswidrigkeit bzw. sechs Monate, nachdem ein Bußgeldbescheid ergangen ist. 

  • Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten inklusive möglicher Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot) ausgeschlossen.

Foto(s): ©Fotolia/Daniel Hohlfeld

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