Trennungsunterhalt – ein pauschaler Verzicht möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wieder einmal zeigt uns der BGH die rechtlichen Grenzen notarieller Vertragsgestaltungen auf. Während der Sachverhalt zu dieser grundlegenden Entscheidung relativ einfach gelagert war, waren die Rechtsprobleme in dem Ehevertrag so verzwickt, dass der BGH nach jahrelangem Rechtsstreit inkl. Zwangsvollstreckungen das Verfahren zur tatrichterlichen Ermittlung an die Vorinstanz zurückverweisen musste; vgl. BGH vom 30.9.2015 (Az. XII ZB 1/15).

Sachverhalt: Die kinderlos gebliebenen Ehegatten waren wohl aus guten wirtschaftlichen Verhältnissen und hatten vorsorglich in einem Ehevertrag vereinbart, dass der Ehefrau ein nachehelicher Unterhalt zustehen solle – und zwar gedeckelt auf einen Maximalbetrag von 3.000 €. Sinngemäß sollte dies auch für den Trennungsunterhalt gelten. Zudem waren in dem Ehevertrag die Gütertrennung und ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich enthalten.

Rechtsproblem: Kernbereich Trennungsunterhalt

Während das Amtsgericht auf Grund der Kernbereichslehre des BGH den Teil-Verzicht auf Trennungsunterhalt für unwirksam hielt und der Ehefrau einen höheren Unterhalt von knapp 83.000  € zusprach, hob das OLG diese Entscheidung auf. Die vom BGH 2004 entwickelte Kernbereichslehre sollte mit einer zweistufigen Prüfung unzulässige „einseitigen Überbürdung von vertraglichen Lasten” vermeiden und für Rechtsklarheit im Hinblick auf die Rangfolge der gesetzlichen Scheidungsfolgen und deren Disponibilität sorgen. Mit der jetzigen Entscheidung sorgt der BGH leider wieder für Rechtsunsicherheit aber auch für Gestaltungsspielraum bei Eheverträgen.

Denn mit Beschluss vom 30.9.2015 (Az.: XII ZB 1/15) entschied der BGH, dass ein Teilverzicht auf Trennungsunterhalt, d. h. den Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung  nicht möglich sei. Ein solcher sei jedoch gegeben, wenn pauschal ein Verzicht auch Angaben über die Höhe des Einkommen und des Unterhalts verhindere. Ein derartiger Verzicht stelle grundsätzlich einen Verstoß gegen §§ 1614 und 138 BGB dar. Denn der Trennungsunterhalt gehöre zum Kernbereich der ehelichen Ansprüche.

Aber: Da muss es doch eine Ausnahme geben?!

Gerade diese Ausnahme ist das wirklich Interessante an dem Beschluss:

Denn auf 20 % des Trennungsunterhalts könne entgegen der bisherigen Rechtsprechung verzichtet werden; nicht aber auf ein Drittel. In dem dazwischen liegenden Bereich müsse nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

Somit sind Notare und Familienrechtler gefragt, im Ehevertrag Verzichtserklärungen zu gestalten oder/und  im Verfahren durchzusetzen. Das zudem erlassene obiter dictum, die Wirksamkeit der Regelung über den Trennungsunterhalt isoliert zu betrachten und Vereinbarungen zu anderen Gegenständen dabei unberücksichtigt zu lassen, zeigt lediglich den damit betrauten Juristen auf, dass die Verzichtserklärung und die Umstände des Einzelfalles ausschließlich in der Unterhaltsberechnung dargelegt werden müssen.

Resumée: Pauschal kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden, § 1614 BGB – zumindest nicht, bis die Ehegatten wissen, worauf sie verzichten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Gabriele Jodl

Beiträge zum Thema