Umgangsrecht contra Kindeswohl

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Ein Vater kommt nach acht Jahren auf die Kindesmutter zu und verlangt Umgang mit der mittlerweile neun Jahre alten Tochter. Das Kind möchte nicht, es schläft nicht mehr durch und ist aufgewühlt. Trotzdem lässt der Kindesvater einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts stellen. In der Verhandlung sprechen sich das Jugendamt und der Verfahrensbeistand dafür aus, dass, soweit das Kind weiterhin nicht möchte, ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt wird: Entspricht der Umgang dem Kindeswohl, ja oder nein?

Auf meinen Antrag hin wurde dem Antrag auf Regelung des Umgangs nebst Antrag auf Einholung eines Gutachtens stattgegeben! Das Gericht folgte der Argumentation, dass in dem konkreten Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Kindeswohl schadet. Bedeutet: Wenn ein Kindesvater solange von der Bildfläche verschwindet, muss er mit der Konsequenz leben, keine Bindung zum Kind aufbauen zu können. Somit wird dazu angeraten, niemals den Kontakt zum eigenen Kind abzubrechen, denn die verlorene Zeit ist nicht aufzuholen. 

Im Ergebnis hat das Familiengericht entschieden, dass das Umgangsrecht ausgesetzt wird. Dies bedeutet, dass der Antrag des Kindesvaters auf Umgang zurückgewiesen wurde.

Kinder leiden oft, wenn nicht sogar immer, wenn Eltern sich trennen, denn Kinder sind machtlos und der Situation vollkommen ausgeliefert. Das Kindeswohl sollte jeder, auch wenn es in einer Trennungssituation nicht einfach ist, im Auge behalten. Die Bindung zwischen Vater und Kind, meist sind es leider die Väter, sollte stets gefördert und gestärkt werden, damit Kinder glücklich aufwachsen können. Sollten Sie Fragen zum Thema Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, so wenden Sie sich gerne an uns telefonisch. Weitere Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage. 

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Günther

Rechtsanwältin


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