Unterhalt während der Corona-Krise - was steht mir zu? Was muss ich zahlen?

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Wurde Corona insbesondere zum Ende des letzten Quartals hin als ein rein gesundheitlicher Aspekt betrachtet, machen sich nunmehr die ersten wirtschaftlichen Folgen bemerkbar. So wirken sich insbesondere Einkommensverluste auf die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten aus. Diese gehen nicht selten mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld oder gar dem Arbeitslosengeld einher. Beides stellt ein unterhaltsrechtliches Einkommen dar, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden muss.

Grundsätzlich obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten, einer ergänzenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das bisherige Einkommen nicht genügt, um den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken. Dies gilt insbesondere beim Kindesunterhalt. Angesichts der vorherrschenden Umstände dürfte es gegenwärtig jedoch schwer sein, einer weitergehenden Erwerbstätigkeit nachzukommen bzw. eine solche überhaupt zu finden.

Um den vorherrschenden Umständen gerecht zu werden, ist eine kurzfristige Absenkung der für die Bemessung des geschuldeten Unterhalts maßgeblichen Einkünfte in die Bestimmung des durchschnittlichen Monatseinkommen einzubeziehen, soweit sie nicht durch vorhandene Rücklagen oder die Aufnahme eines Kredits seitens des Unterhaltspflichtigen ausgeglichen werden können. Der Unterhaltsberechnung eine Prognose anhand eines abgeschlossenen Jahreszeitraums zu Grunde zu legen, wäre angesichts der bestehenden Unsicherheit der momentanen Wirtschaftskrise sowie den oftmals kurzfristig eingetretenen Änderungen der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen weder diesem noch dem Unterhaltsberechtigten zumutbar.

Die Zugrundlegung des durchschnittlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten im Verlauf des letzten, mithin abgeschlossenen Jahreszeitraums würde den Unterhaltsverpflichteten im Einzelfall erheblich belasten. Aus diesem Grund ist sofort mit dem Eintritt der wesentlichen Änderung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zäsur hinsichtlich der Durchschnittsberechnung des monatlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten vorzunehmen und die eingetretene Änderung als Grundlage der künftigen Unterhaltspflicht heranzuziehen.

Insoweit besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Unterhaltsverpflichtete vom Unterhaltsberechtigten im Fall der Minderung seines Einkommens, deren Dauer absehbar ist, auf seine Rücklagen oder die Aufnahme eines Kredites verweist, um den Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Durchschnittseinkommen und dem nunmehr reduzierten Einkommen zum Ausgleich zu bringen. Ob dies gerechtfertigt ist, muss stets im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Beeinflusst Corona auch Ihre finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse und können Sie der Ihnen obliegenden Unterhaltspflicht nicht mehr wie gehabt ordnungsgemäß nachkommen, informieren Sie sich über Ihre Rechte und Möglichkeit zur Minderung der Unterhaltshöhe.

Für Fragen und Rücksprachen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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