Unzulässige Online-Werbung: Tabakwerbung darf sich nicht an die breite Öffentlichkeit richten

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.10.2017 (AZ: I ZR 117/16) zur verbotenen Tabakwerbung auf der Homepage eines Tabakherstellers entschieden. Dabei hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden muss, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden.

Welche Internetwerbung für Tabakhersteller ist unzulässig?

Werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers sind in diesem Zusammenhang als unzulässige Tabakwerbung anzusehen. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen mittelständischen Tabakhersteller.

Auf der Internetseite des Tabakherstellers konnten sich interessierte Nutzer über das Unternehmen informieren. Der Zugang zu den Inhalten wurde aber erst nach einer elektronischen Altersabfrage gewährt. Im November 2014 waren auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten gut gelaunte und lässig anmutende Personen abgebildet, die Tabakerzeugnisse konsumierten. Der Verbraucherschutzverband sah darin eine unzulässige Tabakwerbung im Internet. Er nahm die Beklagte auf Unterlassung der Werbung mit der Abbildung und auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Ist die Ausnahmeregelung für Tabakzeitschriften bei Online-Werbung anwendbar?

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Abbildung stelle als Werbung im Internet einen ,,Dienst der Informationsgesellschaft'' dar und unterfällt daher dem Tabakwerbeverbot nach § 19 Abs. 2 u. 3 TabakerzG. Eine Ausnahmeregelung vom Werbeverbot für Tabakfachzeitschriften komme für die Internetseite des Tabakherstellers zudem nicht in Betracht. Der Verstoß gegen das gesetzliche Tabakwerbeverbot sei wettbewerbswidrig, weil es sich um verbraucherschützende Regelungen handele.

LG und OLG gaben der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten Tabakherstellers blieb ohne Erfolg. Denn Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts des Tabakherstellers stellen eine Werbung für Tabakerzeugnisse dar, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website nähergebracht und als attraktiv dargestellt werden. Diese Art von Werbung erfolgt in einem Dienst der Informationsgesellschaft und ist nach § 19 Abs. 2 u. 3 TabakerzG verboten.

Nach den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen bedeutet ,,Dienst der Informationsgesellschaft“ jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der Begriff erfasst auch Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste oder kommerzielle Kommunikation. Nach EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 4.5.2017, Az.: C-339/15 – Luc Vandenborght) folgt daraus, dass die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt.

§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG um, der bestimmt, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen verbotene Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet ist. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Verbots ist Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/33/EG heranzuziehen. Danach muss Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wendet sich jedoch an die breite Öffentlichkeit und wird deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.

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