Urteil zur Zulässigkeit der Produktwerbung mit „Die Nummer 1“

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Das Landgerichts Düsseldorf hat am  25.07.2013 (Az.: 14c O 94/13) sein Urteil  zur Zulässigkeit der Produktwerbung mit „Die Nummer 1" verkündet.

Das Landgericht Düsseldorf hatte jüngst zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Produktwerbung mit dem Slogan „Die Nummer 1" zulässig ist oder ob Verbraucher durch ein solches Werbeversprechen gar in die Irre geführt würden.

Nivea warb in der Vergangenheit vornehmlich in Zeitschriften und im Fernsehen für sein Deodorant „Invisible For Black & White" mit folgenden werbewirksamen Versprechen „Nr.1 gegen Deoflecken", „Nr.1 gegen gelbe Flecken", „Der Nummer 1 Schutz gegen Deo-Flecken", „Das beste Deo gegen gelbe Flecken" und „Das Nr.1 Deo gegen gelbe Flecken".

Hiergegen wandte sich ein Wettbewerber von Nivea, der in der Werbung ein wettbewerbswidriges Vorgehen sah. Dieser verfasste zunächst eine Abmahnung, wie es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorsieht. Die Abmahnung hatte zum Ziel die Unterlassung derartiger Aussagen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Nivea sah jedoch keine Veranlassung, sich dieser Forderung zu unterwerfen, weil aus ihrer Sicht keine falschen Aussagen getroffen worden waren. Somit trat der Konkurrent den nächsten Schritt an und erhob Klage gegen den wohl größten deutschen Kosmetikhersteller.

Das Gericht urteilte im Sinne des Wettbewerbs, was dieser zunächst durch seine Abmahnung erreichen wollte. Die Richter bestätigten eine irreführende Werbung und verurteilten die Beiersdorf Aktiengesellschaft als gesellschaftsrechtlich Verantwortliche hinter der Marke Nivea zur Unterlassung derartiger Werbeversprechen. Durch Teile der Werbeslogan wie etwa „Nr.1" oder „Das beste..." würde dem Verbraucher suggeriert werden, dass das Produkt eine Spitzenstellung im Markt innehabe. Dies würde wiederum dazu führen, dass der potentielle Kunde unwillkürlich auf eine bestimmte Produktqualität, nämlich dass das Produkt das beste seiner Art ist, schließe. Bezug nahm das Gericht ferner auf den Vortrag des Klägers, dass das Deodorant jawohl Flecken auf der Kleidung hinterlasse. Diesen Vorwurf versuchte Nivea auszuräumen, was allerdings misslang, da nach Tests auch Farbrückstände bei der Verwendung der umworbenen Produkte noch zurückblieben.

Das Urteil des Landgerichts ist konsequent und zu begrüßen. Der potentielle Kunde darf nicht in die Irre geführt werden. Gerade ist das Anliegen des Wettbewerbsrechts. Zum Tragen kam hier zudem, dass die angegriffenen Tatsachenbehauptungen den Tests nicht standhielten und somit nicht als wahr gedeutet werden konnten. Es ist folglich nicht auszuschließen, dass der Verbraucher hier falsche Aussagen vorgeführt bekommt, denen er vermeintlich Glauben schenkt und nach denen er schließlich seine Kaufentscheidung fällt. Um eine derartige Täuschung zu vermeiden, musste das Gericht die vom Kläger begehrte Unterlassung weiterer derartiger Werbesprüche aussprechen.

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