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Verstoß gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot durch OLG Hamburg bestätigt

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Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg hat mit einem Urteil vom 07.04.2014, Aktenzeichen: 1-31/13, ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit dem das Gericht ein Mitglied des „Hells Angels“-Chapters „Harbor City“ wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins schuldig gesprochen hat. 

Im vorliegenden Fall trug der Angeklagte eine sogenannte Kutte. Auf deren Rückseite befand sich u.a. der „stilisierte weiße Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln“ und ein Schriftzug „Hells Angels“. Die Strafkammer hat dabei festgestellt, dass diese Symbole identisch waren mit den Kennzeichen des im Jahre 1983 verbotenen ersten deutschen „‚Hells Angels‘-Chapters“. In dem öffentlichen Tragen dieser Symbole durch den Angeklagten sah die Strafkammer die Straftat einen Verstoßes gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.

Diese Rechtsansicht teilte das Hanseatische Oberlandesgericht. Die Urteilsgründe belegten nach Ansicht der Richter rechtsfehlerfrei, dass erstmals der „Hells Angels Motor-Club e.V.“ die benannten Kennzeichen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verwendet habe. Aus diesem Grund und der vom Landgericht festgestellten Gleichheit der vom Angeklagten öffentlich getragenen Kennzeichen mit denen des verbotenen Hamburger Vereins käme es daher auf eine mögliche Verwechslungsgefahr und auf eine etwaige Unterscheidungskraft des Ortsnamens „Harbor City“ nicht an.

Aufgrund dieser Tatsachen hat das Oberlandesgericht die Revision des Angeklagten verworfen.


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