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Verteidigung bei Sexualdelikten

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Das Sexualstrafrecht umfasst die Strafnormen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität. Dabei dient das Sexualstrafrecht insbesondere dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung.

Im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs sind die Paragrafen 174 bis 184f als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geregelt. Darunter fallen unter anderem:

  • Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 1, 5 StGB (Abs. 3 und 4)
  • Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 StGB (Abs. 3 und 4)
  • die Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178)
  • sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger (§ 179)

Weiterhin sind Delikte anzutreffen, die dem Jugendschutz zugeordnet sind wie zum Beispiel:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174)
  • sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176)
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180)
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer:
  • Schriften (§ 184b)

Aus dem Bereich der Pornografie kommen folgende Delikte:

  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a)
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (§ 184c)

Prostitution ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Dabei kommen folgende Delikte in Betracht:

  • Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a)
  • (schwerer) Menschenhandel (§ 180b bzw. § 181)
  • Zuhälterei (§ 181a)

Daneben befinden sich im Sexualstrafrecht auch Auffangtatbestände wie:

  • Exhibitionismus (§ 183)
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a)

Die Verteidigung im Sexualstrafverfahren stellt in der Regel eine ganz besondere Herausforderung dar. Aufgrund der teilweise hohen Strafrahmen bei solchen Delikten ist es zwingend geboten, frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten. Auch sind gerade solche Straftaten gesellschaftlich als sehr verwerflich angesehen. Der Beschuldigte sollte sich daher auf gar keinem Fall alleine solch einem Verfahren stellen.


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