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VGH Rheinland-Pfalz: Verwertung einer Steuerdaten CD rechtmäßig

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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 24.02.2014, Aktenzeichen: VGH B 26/13, entschieden, dass die Verwertung einer so genannten Steuerdaten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, rechtmäßig ist.

Im vorliegenden Fall enthielt die angekaufte CD zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand. Gestützt auf diese Daten erließ das Amtsgericht Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden, wurden durch das Landgericht Koblenz als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Nach seiner Ansicht verletze die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter werde der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in seinen Rechten verletzt.

Die rechtswidrige oder gar strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson führe, so die Richter, nur in Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren.

Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Aus diesem Grund seien zukünftig die Gerichte gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen.


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