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Viele Rechtsfragen zu Hartz IV noch unklar

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Seit der Einführung von Arbeitslosengeld II sehen sich die Sozialgerichte einer Vielzahl von Klagen ausgesetzt. Und die Prozessflut zum Thema Hartz IV nimmt kein Ende, so die aktuellen Meldungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Allein im ersten Quartal 2007 sind in Brandenburg 14.000 Widersprüche gegen Hartz IV-Bescheide eingegangen. Da für den Einzelfall oft noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, stellt das anwalt.de Redaktionsteam zehn Urteile aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der Landessozialgerichte (LSG) vor.

[image] Was darf angerechnet werden?  

Ob ein nichteheliches Paar eine Bedarfsgemeinschaft bildet, hängt unter anderem davon ab, wie lange es schon in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Das Einkommen eines nichtehelichen Partners darf bei der Berechnung der Leistungshöhe nicht angerechnet werden, wenn die Partner noch nicht mindestens ein Jahr zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3a SGB II, so das LSG Hamburg (Az.: L 5 B 21/07 ER): Eine Anrechnung zwischen einem Paar kommt nur in Betracht, wenn auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht.

Bezieht ein Kind ALG II und lebt mit seinem Stiefvater in einer Bedarfsgemeinschaft, darf bei der Berechnung der Leistungshöhe das Einkommen des Stiefvaters nur teilweise berücksichtigt werden. Dies bestätigte das LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 9 AS 139/07). Der Stiefvater ist lediglich „Verschwägerter" gemäß § 9 Abs. 5 SGB II, eine vollständige Anrechung seines Einkommens ist damit rechtswidrig. 

Existenzgründungszuschüsse dürfen nach einem Urteil des Hessischen LSG nicht auf das ALG II angerechnet werden. Die Darmstädter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Existenzgründungszuschüsse und ALG II zu unterschiedlichen Zwecken gewährt werden. ALG II dient der Sicherung des Lebensunterhalts, wohingegen Existenzgründungszuschüsse als Fördermittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und Förderung der Selbständigkeit gewährt werden  (Az.: L 7 AS 168/06).

Bei der Berechnung der Leistungshöhe dürfen Schulden nicht vom Vermögen abgezogen werden. Dies entschied das Bayerische LSG und wies die Klage einer Langzeitarbeitslosen ab, die ein Darlehen an ihre Mutter zurückgezahlt hatte und diesen Betrag vermögensmindernd geltend machen wollte (Az.: L 7 AS 220/06). Nach Ansicht der Richter können Schulden nur berücksichtigt werden, wenn sie aus rechtlichen oder zwingenden Gründen aus dem Erlös vor der Deckung des Lebensbedarfs getilgt werden müssen, zum Beispiel wenn eine Hypothek aus dem Verkaufserlös eines Grundstücks getilgt wird.

So urteilen die Gerichte zu Eigenheim und Wohnung 

Das BSG hat die Frage entschieden, bis zu welcher Größe eine Eigentumswohnung noch als „Schonvermögen" gilt oder ob sie vor dem Bezug von ALG II verwertet werden muss. Die Eigentumswohnung eines Alleinstehenden mit 75 m2 Wohnfläche ist danach angemessen, der Arbeitslose muss deshalb eine selbstgenutzte Immobilie dieser Größe nicht vor einem Leistungsbezug veräußern. Das Gericht erachtet insbesondere eine Eigentumswohnung von 80 m2 für ein und zwei Personen und zusätzlich 20 m2 je weitere Person als angemessen (Az.: B 7b AS 2/5 R).

Die Kosten für Warmwasser und Heizung gehören nicht zu den Regelleistungen des ALG-II, sondern müssen von der Arbeitsagentur zusätzlich erstattet werden. Dies bestätigte das LSG Chemnitz. Andernfalls ist für die Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert. Im konkreten Fall hatte die ARGE zwar die Kosten für die Unterkunft finanziert, davon aber die Warmwasserkosten abgezogen. Die Kürzung war rechtswidrig (Az.: L 3 AS 101/06). Das LSG Niedersachsen-Bremen zählt auch die Kosten für Schönheitsreparaturen zu den Unterkunftskosten, die von der ARGE zusätzlich erstattet werden müssen (Az.: L 9 AS 409/06).

Leistungskürzung nur mit Eingliederungsvereinbarung oder gesetzlicher Grundlage

Häufig schlägt die Arbeitsagentur den Leistungsempfängern die Unterzeichnung einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung vor. Der Arbeitslose verpflichtet sich zum Beispiel zu bestimmten Eigenbemühungen, um wieder in das Berufsleben einzutreten. Als Gegenleistung erhält er für besondere Hilfsangebote einen gesetzlichen Anspruch, etwa für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen. Eine Unterschrift erfolgt freiwillig. Die Unterzeichnung der Vereinbarung hat jedoch im Fall eines Verstoßes erhebliche Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des Betroffenen. Kommt er der Vereinbarung einmal nicht nach, ist eine Kürzung des ALG II um 30% zulässig, im Wiederholungsfall sogar um 60%. Das Hessische LSG stellte hierzu klar: Eine Leistungskürzung durch die Agentur darf nur erfolgen, wenn eine freiwillige Eingliederungsvereinbarung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert. Ist dies nicht der Fall und nimmt die Agentur die Kürzung nur in Form eines Verwaltungsaktes vor, handelt sie damit rechtswidrig (Az.: L 7 AS 288/06 ER). 

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen 

Leistungsempfänger sollten ihre Bescheide und die Höhe der Leistungen regelmäßig überprüfen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Dies gilt nach Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt auch für den Fall, dass die Arbeitsagentur zuviel Geld überwiesen hat, weil bei ihr ein interner Berechnungsfehler vorlag (Az.: L 2 128/04).

Ein weiteres wichtiges Urteil hat das Hessische LSG in Hinblick auf die Rückforderung getroffen. Danach darf die Agentur ihren Rückforderungsanspruch nur auf bestimmte Personen beziehen. Eine Rückforderung gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft - also auch gegenüber der Frau oder dem Mann und den Kindern des Leistungsempfängers - ist dagegen rechtswidrig (Az.: L 9 AS 33/06).

Fazit und Ausblick 

Wenn Zweifel über die Richtigkeit des ALG II-Bescheides bestehen, sollte man sich fachkundig beraten lassen. Die Einlegung eines Widerspruchs ist in vielen Fällen empfehlenswert. Schließlich sind an die 40% aller Widersprüche ganz oder teilweise erfolgreich. Allerdings ist angesichts der Auslastung von Behörden und Gerichten mit einer zügigen Bescheidung in vielen Fällen nicht zu rechnen. 

(WEL)

Mehr zum Thema ALG II können Sie unseren anderen Rechtstipps zu Hartz IV entnehmen:

anwalt.de Rechtstipp: Hartz IV-Teil 1: Bescheide aufmerksam prüfen

anwalt.de Rechtstipp: Hartz IV-Teil 2: Widerspruch bei fehlerhaften Bescheiden

Weitere Informationen, z.B. wann und wie Sie einen Widerspruch einlegen, geben Ihnen auch umfassend und vertrauensvoll unsere Experten im persönlichen Gespräch, telefonisch oder in der Onlineberatung.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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