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Werben mit Bewertungen: Neue Prüfpflichten nach UWG?!

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Im Mai 2022 haben es die (Fake)-Bewertungen auf Google und Co. ausdrücklich ins Gesetz (UWG) geschafft. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Online-Bewertungen bzw. Rezensionen aufgrund der hohen Werbewirksamkeit sehr wichtig sind, gleichzeitig aber in erheblicher Weise missbraucht werden.

Um Verbraucher vor gefälschter bzw. irreführender Werbung mit Bewertungen zu schützen, soll jenen unredlichen Gebaren durch zusätzliche Prüfpflichten und Informationspflichten fortan besser begegnet werden. 

Informationspflicht bzgl. ehrlicher Bewertungen (§ 5b Abs. 3 UWG)

Grundsätzlich ist das Werben mit Fake-Bewertungen bzw. jegliche Nutzung von gefälschten und verfälschten Kundenbewertungen seit jeher verboten gewesen. Zu nennen sind hier:

Seit dem 28.05.2022 bestehen aber mitunter neue Pflichten im Hinblick auf Information und Prüfung. Vormals von allgemeinen Rechtsbegriffen erfasste Konstellationen werden zudem gesetzlich klargestellt. 

Vereinfacht formuliert folgt nun etwa aus § 5b Abs. 3 UWG:

Macht ein Unternehmer Bewertungen »zugänglich«, die ihrem objektiven Anschein nach von „echten“ Kunden (oder Patienten, Gästen, Mandanten etc.) stammen, dann muss der Unternehmer darüber informieren, ob er die Bewertungen dahingehend überprüft, dass die Bewertungen auch wirklich von „echten“ Kunden stammen. Und wenn das Unternehmen angibt, solche Prüfungen vorzunehmen, dann muss es auch über das „Wie“ der Prüfung (s.u.) informieren.

Wenn das Unternehmen allerdings nur auf dessen Bewertungsprofil auf einer anderen (Bewertungs-)Plattform verlinkt, dann bestehen diese Informationspflichten nicht.

Nicht eindeutig scheint insoweit, was dann gilt, wenn Unternehmen jene Internet-Bewertungen von entsprechenden Plattformen (z.B. die Google-Bewertungen) auf ihrer Website einbinden (z.B. mittels sog. Widgets). Meiner Wertung nach unterfällt dies dem Zugänglich-Machen, sodass dann entsprechende Informationspflichten bestehen (dafür spricht auch das Nachfolgende).

Werbung mit Bewertungen nur bei Überprüfung zulässig (§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr. 23 b)

Seit Mai 2022 ergibt sich aus Nr. 23 b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, dass das Werben (»Behauptung«) mit „echten“ Bewertungen nur dann zulässig ist, wenn die Bewertungen grundsätzlich mittels »angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen« überprüft werden. Es muss also validiert werden, dass der Rezensent eine tatsächliche Kunden-, Patientenerfahrung o.ä. mit dem bewerteten Unternehmen (bzw. dem gekauften Produkt) gemacht hat.

Meiner Gesetzesinterpretation nach bestehen diese Prüfpflichten demnach 

  • quasi zwangsläufig, sobald (auch externe) Bewertungen auf der eigenen Website dargestellt bzw. implementiert werden. Denn wenn ein Unternehmen freiwillig Bewertungen auf der eigenen Website einbindet, dann erweckt es dadurch (auch unausgesprochen) den Eindruck, dass die Bewertungen authentisch sind – mithin von tatsächlichen Kunden, Patienten, Gästen, Mandanten etc. entstammen. Aus dem o.g. „Ob“ würde dann nur noch ein „Wie“. 
  • Allenfalls der transparente Hinweis, wonach die Bewertungen unternehmensseitig nicht auf „Echtheit“ geprüft werden, könnte die vorgenannte Prüfpflicht entfallen lassen (damit wäre jedenfalls das o.g. „Ob“ erfüllt). Das erscheint allerdings eher lebensfremd und würde den Zweck der Einbindung der Bewertungen auf der eigenen Website geradezu konterkarieren. Denn wer mit Bewertungen wirbt, wird kaum den Eindruck erwecken wollen, dass das eigene Bewertungsprofil ein Einfallstor für Fake-Bewertungen ist.

Bewertungen prüfen – aber wie?

Fraglich ist auch, was insoweit »angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung« sind. Die der Neuregelung zugrundeliegende EU-Richtlinie nennt hier etwa technische Mittel, die die Glaubwürdigkeit des Rezensenten überprüfen. 

Über solche technischen Mittel verfügt regelmäßig allerdings nicht das Unternehmen, das Bewertungen von Drittplattformen (Google und Co.) auf die Firmen-Website einbindet.

Insoweit könnte es ggf. genügen (auch im Hinblick auf die Informationspflicht), wenn das die Bewertungen werberisch nutzende Unternehmen auf die (technischen) Prüfmaßen der Bewertungsplattform verweist und überdies versichert, bei Authentizitäts-Zweifeln stets proaktiv auf eine „individuelle“ Überprüfung der Bewertung hinzuwirken. Hier finden Sie meinen Vorschlag auf meiner Website (unten auf der Seite).

Transparenzpflicht bei Online-Bewertungen

Aus § 5a Abs. 2 UWG folgt sodann, dass die vorgenannten »wesentlichen Informationen« unmissverständlich und gut sichtbar dargestellt werden müssen. Der klassische versteckte Hinweis in Schriftgröße 4 irgendwo am unteren Ende einer (Unter-)Seite genügt dem freilich nicht.

Tipp: Besser schnell noch die Bewertungsprofile reinwaschen

Neue Verbraucherschutzvorschriften „motivieren“ erfahrungsgemäß Verbraucherschützer und Co. in besonderer Weise. Was in der vorliegenden Thematik auch nur zu begrüßen ist. 

Konkret: Es drohen vermehrt kostspielige Ahndungen bei Verstößen gegen die vorgenannten Neu-Regelungen.

„Neu-Regelungen“, die sich bzgl. Fake-Bewertungen bisweilen auch derzeit schon als „Alt-Regelungen“ wiederfinden. An dieser Stelle ist auch noch hinzuweisen auf die neue Nr. 23 c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, die die Nutzung von Fake-Bewertungen fortan in besonders klarstellender Weise ausdrücklich verbietet.

Ob gesetzliche Alt- oder Neuregelung: Definitiv sind auch „Alt-Bewertungen“ erfasst und demgemäß sanktionierbar. Denn auch wenn eine (Fake-)Bewertung aus dem Jahre 2015 stammt, würde man mit jedem Moment aufs Neue mit der Bewertung werben, sofern man sie auf seiner Website publiziert bzw. belässt.

Und auch, wenn es sich nicht um klassische Fake-Bewertungen handelt, müssen dem Wortlaut der o.g. neuen Nr. 23 b nach all jene alten Bewertungen aus dem beworbenen Bewertungsprofil entfernt werden, die nicht hinreichend überprüft worden sind. Oder mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden.

Wenn man sich so manch Bewertungsprofil anschaut, dürften bei Beachtung der neuen Gesetzeslage mitunter nicht allzu viele Bewertungen Bestand haben…

Zusätzlich zum Löschen der eigenen „nicht astreinen“ Bewertungen, sollte aber immer in Erwägung gezogen werden, auch die unerwünschten Fake-Bewertungen bzw. in sonstiger Weise ungerechtfertigten negativen Bewertungen löschen zu lassen. Das klappt bei entsprechender Rechtskunde meist gut.

Kostenlose Erstbewertung 

  1. Gerne überprüfe ich Ihre ungerechtfertigten negativen (Fake-)Bewertungen zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. 
  2. Schreiben Sie mir hierzu bspw. einfach über das nachfolgende Kontaktformular. Ausreichend ist zunächst bereits die Übersendung des Links zur jeweiligen Bewertung.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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