Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbands

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Uns liegt eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. vor. Der Verband ist uns als relativ reger Abmahner bekannt, dessen Abmahnungen uns regelmäßig erreichen. In der Vergangenheit haben wir bereits mehrfach über den IDO berichtet, vgl. bspw.:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrecht-abmahnung-des-ido-interessenverbands_125583.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands-wg-verstosses-gegen-die-textkennzvo_120634.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands_118077.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-abmahnung-verletzung-wettbewerbsrecht-durch-ebay-angebot_102125.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/klage-des-ido-e-v-wegen-vertragsstrafe-wie-reagiert-man-richtig/

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Auch wenn der Verein grundsätzlich alle (tatsächlichen oder angeblichen) unlauteren Handlungen abzumahnen scheint, richten sich die Vorwürfe unserer Wahrnehmung nach in den weitaus häufigsten Fällen auf die Verletzung von Pflichtangaben, so auch vorliegend. 

Der IDO Interessenverband rügt hier u. a. die fehlende Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung und das Fehlen einer Beschreibung, wie der Vertrag zustande kommt.

Im Gegensatz zur alten Rechtslage bis Mitte 2014, unter der nur schriftlich widerrufen werden konnte und daher die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ihrerseits abmahnbar war, wird von der Rechtsprechung nach neuerem Recht unter Hinweis auf § 312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB das Gegenteil angenommen: Eine vorhandene geschäftlich genutzte Telefonnummer sollte daher in der Widerrufsbelehrung zusammen mit den Adressdaten und sonstigen Kontaktdaten angegeben werden, will man das Risiko eines solchen Schreibens vermeiden (vgl. bspw. OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2015, Az. I-4 U 30/15). 

Die Pflicht, den Verbraucher über den Vertragsschuss zu informieren, ergibt sich dagegen aus Art 246c Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Was fordert der IDO Interessenverband?

Gefordert wird zunächst ein vergleichsweise geringer Betrag i. H. v. 232,05 EUR. Wichtiger dürfte (und sollte) den meisten Unternehmern die strafbewehrte Unterlassungserklärung sein, die ebenfalls eingefordert wird und als vorformuliertes Muster der Abmahnung beigefügt ist.

Gerade bzgl. des geforderten Unterlassungsversprechens sollten Abgemahnte vorsichtig sein. Es ist keineswegs so, dass alle Vorwürfe des IDO Interessenverbands (…) e. V. richtig sein müssen. Bereits aus diesem Grunde kann nur angeraten werden, die Forderungen zunächst anwaltlich prüfen zu lassen. Ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen ist kaum noch zu revidieren (pacta sunt servanda – Verträge sind zu erfüllen).

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum genau abzuwägen ist, ob nicht eine einstweilige Verfügung anstelle eines Unterlassungsversprechens der mittelfristig bessere Weg ist. So gibt es bspw. Pflichten, die nur sehr schwer vollständig und richtig (und dauerhaft) einzuhalten sind, sodass Wiederholungshandlungen und damit Vertragsstrafen zu wahrscheinlich sind, als dass man ein solches Versprechen leichtfertig abgeben sollte. Auch hier kann der versierte Anwalt guten Rat geben.

Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, ist der Inhalt entscheidend. Eine solche Erklärung führt zu einem Unterlassungsvertrag. Ein zu weitreichend formulierter Vertrag führt zu einer weiteren Bindung als nötig – und das strafbewehrt. Ein mehrdeutig oder missverständlich formulierter Vertrag kann zu künftigen Streitigkeiten über Ansprüche auf Vertragsstrafezahlung führen. Es wäre ein (allerdings häufiger zu beobachtender) Fehler, an dieser Stelle alleine die Zahlungsforderung im Fokus zu behalten. Oft genug vertreten wir Mandanten gegen Zahlungsforderungen in fünfstelliger Höhe wegen vorgeworfener Verletzungen solcher Unterlassungserklärungen.

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Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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