Widerrufsrecht auch bei alten, bereits abgewickelten Kreditverträgen

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Seit längerer Zeit beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, ob für Haustürfinanzgeschäfte bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (wie sehr oft der Fall) auch heute noch ein Widerrufsrecht für die Anleger besteht, wenn der Vertrag bereits komplett (ggf.auch schon längere Zeit) abgewickelt ist. 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte diese Frage zugunsten der Verbraucher bejaht, aber zur endgültigen Klärung diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)vorgelegt, da hier europarechtliche Verbraucherschutzbestimmungen entscheidungserheblich sind.

In seinem richtungsweisenden Rechtsgutachten hat nunmehr der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, Herr Generalanwalt Luis Miguel Poiares Maduro, ausgeführt, dass nach seiner Auffassung bei Vorliegen einer falschen Widerrufsbelehrung auch nach vollständiger Abwicklung eines Darlehensvertrages (z.B. durch eine Umschuldung oder durch vollständige Bezahlung des Darlehens) eine komplette Rückabwicklung des Vertrages immer noch möglich ist (AZ beim EuGH: C-412/06).

Dies trotz möglicher Weise entgegenstehenden Bestimmungen im deutschen Recht.

Dies bedeutet insbesondere eine Rückzahlung bislang geleisteter Zinsen des Verbrauchers an ihn durch die Bank.

Das Gutachten ist für den EuGH zwar nicht bindend, er folgt den Gutachten des Generalanwaltes aber in den allermeisten Fällen.

Das Urteil des EuGH wird für das kommende Frühjahr erwartet.

 


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