Zu Wohnzwecken vermieteter Wohnraum
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Mit Urteil des BGH vom 10.4.2013 hat dieser die Grenzen des „Wohnens" definiert.
Jedenfalls wenn geschäftliche Aktivitäten des Mieters in einer Wohnung ausgeübt werden und nach außen in Erscheinung treten, müsse der Vermieter diese nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden. Der Mieter durfte also - ohne Genehmigung des Vermieters - in seiner Privatwohnung keinen Gitarrenunterricht durchführen.
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