Zugewinnausgleich bei Scheidung

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Was ist Zugewinnausgleich?

Hierbei handelt es sich um das Vermögen, das ein Ehegatte bzw. beide Ehegatten während der Ehe erworben haben. Bei dem Zugewinnausgleich wird der Vermögenserwerb eines jeden Ehegatten ermittelt, in welcher Höhe er Vermögen in der Ehe hinzu erworben hat, gebildet hat. Übersteigt das Vermögen eines Ehegatten das Vermögen des anderen Ehegatten, ist dieser ausgleichspflichtig. Die Ausgleichspflicht besteht in der Hälfte des übersteigenden Vermögens.

Ist bei jeder Ehescheidung ein Zugewinnausgleich durchzuführen?

Ein Ausgleich des Zugewinns erfolgt, wenn die Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das ist nach einer Eheschließung immer der Fall, es sei denn, die Eheleute haben einen notariellen Ehevertrag geschlossen und Regelungen zum Güterstand getroffen. Damit ist es möglich, den Zugewinnausgleich insgesamt auszuschließen, Gütertrennung zu vereinbaren oder über bestimmte einzelne Vermögensgegenstände eine Regelung zu treffen, die aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Fehlt es an einer diesbezüglichen notariellen Vereinbarung zum Güterstand, ist bei Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich durchzuführen.

Wie ist der Zugewinnausgleich durchzuführen?

Das Gesetz regelt wechselseitige Auskunftsansprüche. Insoweit ist jeder Ehegatte auf Verlangen dem anderen Ehegatten gegenüber verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages und zum Zeit der Trennung zu erteilen. Diese Auskunft ist zu belegen. Bei dem Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages handelt es sich um das Endvermögen. 

Hiervon ist das Vermögen in Abzug zu bringen, dass der jeweilige Ehegatte bereits bei Eintritt in den Güterstand, somit im Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Weiter sind Schenkungen an den Ehegatten allein und Vermögenserwerb infolge einer Erbschaft in Abzug zu bringen. Die beiden Vermögensmassen, das Vermögen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages und das Anfangsvermögen werden saldiert. Das verbleibende Saldo stellt den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten dar.  Die Hälfte der Differenz ist der zu zahlende Zugewinnausgleich.

Welche Formvorschriften sind zu beachten?

Bei bestehender Ehe bedarf eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich der notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein. Möglich ist auch eine Regelung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durch eine gerichtliche Protokollierung eines Vergleiches. Formfrei sind Regelungen nach rechtskräftiger Ehescheidung.

Scheitert eine einvernehmliche Regelung oder kommt diese gar nicht in Betracht, sind die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das kann im Rahmen einer Stufenklage, erst auf Erteilung der Auskunft und dann mit einem bezifferten Zahlungsantrag geschehen.

Welche Rechte habe ich, wenn Vermögen verschwendet oder verschenkt wird bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrages?

Das Gesetz hat einer Verringerung des Vermögens insoweit Rechnung getragen, als dass Auskunft bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zum Zeitpunkt der Trennung, verlangt werden kann. Stellt sich heraus, dass das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung höher war, als das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages, hat der andere Ehegatte Erläuterungen zum Verbleib des Vermögens abzugeben. Außerdem können gewisse Vermögensbeträge dem Endvermögen hinzugerechnet werden. Das erfolgt bei  Zuwendungen ohne Bestehen einer sittlichen Pflicht, überobligationsmäßigen Schenkungen und auch Spenden an eine Hilfsorganisation, wenn sie einer sittlichen Pflicht nicht entsprechen auch sonst nach den Gewohnheiten des Spenders unüblich sind, bei Verschwendung, bei Benachteiligungsabsicht. So sind zum Beispiel die Kosten einer Weltreise, die ein Ehegatte nach der Trennung unternommen hat, dem Endvermögen hinzuzurechnen, wenn er ansonsten sparsame Urlaube verbracht hat.

Berücksichtigt werden kann jeweils der Zeitraum der letzten 10 Jahre vor dem Stichtag (Zustellung des Ehescheidungsantrages).

Ferner hat das Gesetz einer Verringerung des Vermögens durch die Regelung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Rechnung getragen. Leben die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt oder erfolgt eine Verschwendung von Vermögen oder besteht die Gefahr, dass die Ausgleichsforderung nicht mehr erfüllt werden kann oder verweigert ein Ehegatte Auskunft über den Bestand seines Vermögens, kann ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

Insoweit empfehle ich Ihnen rechtzeitig anwaltlichen Rat. Ich berate Sie bei allen auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Trennung, Ehescheidung in Bezug auf finanzielle und vermögensrechtliche Ansprüche.

Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin

Fachanwalt für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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